(engl. calculatory categories of costs) Kalkulatorische Kostenarten sind Kostenarten, die entweder als Anderskosten unterschiedlich zu der Aufwands und Ertragsrechnung oder als Zusatzkosten nicht in der Aufwands und Ertragsrechnung ermittelt werden. Sie ergeben sich durch handels und steuerrechtliche Vorschriften sowie bilanzpolitische Strategien, die kostenrechnerischen Wertansätzen entgegenstehen. Gegensatz: Grundkosten (Kostenartenrechnung).
Kalkulatorische Kostenarten setzen sich aus folgenden Kostenarten zusammen: a) Kalkulatorische Abschreibungen können sich vorn Abschreibungsaufwand hinsichtlich der über die Nutzungsdauer verrechneten Abschreibungssumme (Abschreibungsbasis: z. B. Wiederbeschaffungswert der Abrechnungsperiode statt Anschaffungswert), der Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungsmethode (z. B. linear statt degressiv) unterscheiden; b) kalkulatorische Zinsen werden meist auf der Grundlage des betriebsnotwendigen Kapitals, unabhängig von der Finanzierung über Eigen oder Fremdkapital, mit einem einheitlichen Zinssatz ermittelt. Zur Bestimmung des betriebsnotwendigen Kapitals wird auf das betriebsnotwendige Vermögen zurückgegriffen und dieses ggf. um das Abzugskapital vermindert; c) kalkulatorische Wagnisse berücksichtigen nicht durch Versicherungen abgedeckte Einzelwagnisse, die unmittelbar mit der betrieblichen Leistungserstellung und verwertung in Verbindung stehen. Es werden insbesondere Bestände , Fertigungs , Vertriebs und Entwicklungswagnisse unterschieden; d) kalkulatorische Miete wird für betrieblich genutzte Räume, die von Einzelunternehmern oder Gesellschaftern von Personengesellschaften selbst und unentgeltlich bereitgestellt werden, erfasst. Die FIöhe der kalkulatorischen Miete sollte an der für vergleichbare Räume zu zahlenden marktüblichen Miete bemessen werden; e) kalkulatorischer Unternehmerlohn wird in Einzelunternehmen und Personengesellschaften für die nicht als Aufwand berücksichtigte Arbeitsleistung des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter verrechnet. Die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns sollte sich an der Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit (z. B. Geschäftsführer) orientieren. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung der Arbeitsleistung unentgeltlich mitarbeitender Familienangehöriger.
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