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Kreditsicherungsrecht

Im Zusammenhang mit Kredit- und Finanzierungsgeschäften (Darlehen, Abzahlungskauf, finanzierter Kauf, Finanzierungsleasing etc.) sind Kreditsicherheiten erforderlich. Dies ist ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts, das dem Bankrecht nahe steht. Es wird zwischen den Sachsicherheiten und den Personalsicherheiten unterschieden. Sachsicherheiten: Ein Pfandrecht kann durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft erworben werden. Für Kaufleute sind die gesetzlichen Unternehmer-, Vermieter- und Verpächterpfandrechte relevant. Im Handelsrecht bestehen gesetzliche Pfandrechte des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers. Sicherungseigentum entsteht durch einen Sicherungsübereignungsvertrag. Der Eigentumsübergang erfolgt durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts (Sachenrecht). Infolge des Bestimmtheitsgrundsatzes erfordert z.B. die Sicherungsübereignung eines Warenlagers die Kennzeichnung der Sachen, z.B. durch Raumsicherung, Markierungssicherung oder Inventarsicherung. Der Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung im Kaufvertrag oder bei der Lieferung. Die Übereignung der Kaufsache steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit haben sich in der Praxis bedarfsorientierte Formen des Eigentumsvorbehalts herausgebildet (Sachenrecht). Die Sicherungszession besteht in der Abtretung einer Forderung zum Zweck der Sicherung. Der Zessionar ist als Sicherungsnehmer zur Einziehung der Forderung erst im Insolvenzfall des Zedenten berechtigt. Bei Zusammentreffen mit dem Eigentumsvorbehalt ist die Sicherungszession nachrangig. Das Grundpfandrecht ist ein dingliches Recht an einem Grundstück. Es kann als Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld bestellt werden (Sachenrecht). Personalsicherheiten: Durch Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten (Hauptschuld) einzustehen. Die Bürgschaftserklärung eines Kaufmanns ist formlos wirksam. Sie ist nach handelsrechtlichen Regeln eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Dem Kaufmann steht die Einrede der Vorausklage nicht zu. Als streng akzessorisches Sicherungsrecht hängt das Schicksal der Bürgschaft vom Bestehen der Hauptschuld ab. Die im Bank- und Geschäftsverkehr häufig vereinbarte Höchstbetragsbürgschaft genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit der Hauptschuld nur dann, wenn das Rechtsverhältnis bereits begründet wurde und der Bürgschaftsbetrag summenmäßig feststeht. Der Bürge kann bei der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft sowohl eigene Einreden als auch die Einreden des Hauptschuldners geltend machen. Im Fall der Zahlung geht die Forderung kraft Gesetzes auf den Bürgen über. Die Garantie ist ein nicht formbedürftiges und nicht akzessorisches Sicherungsrecht. Es handelt sich um die vertragliche Übername der Haftung für einen eventuellen Schadenseintritt. Der Schuldbeitritt erfordert einen Vertrag zwischen dem Gläubiger der Forderung und dem Übernehmer. Es entsteht eine Gesamtschuld. Der Übernehmer tritt neben den bisherigen Schuldner.

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