Gegenstände des Bankrechts sind Geld und Währung. Es handelt sich um ein Spezialgebiet, das dem öffentlichen und dem privaten Wirtschaftsrecht zuzuordnen ist. Das öffentliche Bankrecht umfasst die staatliche Aufsicht über das Kredit- und das Finanzdienstleistungswesen. Rechtsgrundlagen sind u.a. das Kreditwesengesetz (KWG), das Bundesbankgesetz (BbankG), das Hypothekenbankgesetz (HypBankG), das Bausparkassengesetz (BausparkG), das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Ausgleichsbankgesetz. Als Regulierungsbereiche sind u.a. die Zulassung, die Bankenaufsicht, das Recht der Kapitalaufbringung und Liquiditätserhaltung bei Gesellschaften zu nennen. Das Recht der Bankgeschäfte und der Finanzdienstleistungen gehört zum Bürgerlichen Recht. Die in § 1 KWG aufgeführten Bankgeschäfte dürfen nur von Kreditinstituten durchgeführt werden. Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Es gibt weitere Finanzdienstleistungen, die auch von anderen Unterneh men gewerbsmäßig erbracht werden dürfen. Dazu gehören u.a. die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung, der Eigenhandel, die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft. Banken und Finanzdienstleister können weitere Geschäfte übernehmen, z.Bankrecht den Beteiligungserwerb, Factoring, Leasing, Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, Eigenhandel in Finanzinstrumenten, Anlageberatung und Geldmaklergeschäfte. Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts sind neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch das Handelsgesetzbuch (HGB), das Börsengesetz (BörsG), das Depotgesetz (DepotG), das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), das Wechselgesetz (WG), das Scheckgesetz (ScheckG) etc. Der Bankvertrag wird als Rahmenvertrag durch die Geschäftsverbindung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden begründet. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) oder der Sparkassen (AGBSp) zugrunde liegen. In Bankgeschäften besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das im Bankgeheimnis zum Ausdruck kommt (Nr. 2 I 1 AGB-Banken). Bankauskünfte werden nur den eigenen Kunden oder anderen Kreditinstituten erteilt. Darin sind u.a. Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit enthalten. Fragen zum - Datenschutzrecht entstehen vor allem bei Auskünften der Kreditinformationsdienste (SCHUFA). Banken und Kreditinstitute sind u.a. verpflichtet, die Regelungen des Geldwäschegesetzes einzuhalten, Wirtschaftsstrafrecht. Zum Bankrecht gehören auch das Börsenrecht und das Wertpapierrecht.
Nicht präzise umreissbare, wenig konkrete Bezeichnung für die Gesamtheit aller das Bankwesen betr. Gesetze, rechtlichen Regelungen usw. Als wissenschaftliche Disziplin kaum strukturiert. I. e. S.: Bankenaufsichtsrecht.
Allgemeiner Begriff für Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Erlasse, Verordnungen und juristische Literatur, die das Bankgewerbe betreffen und sowohl dem öffentlichen Recht als auch dem Privatrecht zuzuordnen sein können.
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