Eine Genehmigung, die vom Lizenzgeber (Patentinhaber) einem anderen Unternehmen unentgeltlich oder gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt wird, um ein bestimmtes Produkt (Recht an einem Patent) des Lizenzgehers herzustellen und/oder dieses innerhalb eines bestimmten Gebiets zu vertreiben.
Befugnis zur Benutzung des Rechts (z.B. Patent-, Urheberrecht) eines anderen. Der Lizenznehmer hat für die Nutzung der Lizenz in der Regel eine Lizenzgebühr an den Lizenzgeber zu entrichten. In der Kostenrechnung werden Lizenzkosten a) als t Sondereinzelkosten der Fertigung verrechnet, wenn die Lizenz zur Produktion bestimmter Erzeugnisse erteilt wurde, b) als Sondereinzelkosten des Vertriebs verrechnet, wenn die Lizenz zum Verkauf der lizenzierten Produkte erteilt wurde. Lizenzarten:
1. Pauschallizenz: Die Entrichtung der Lizenzgebühr erfolgt in der Form eines fixen Betrages für den Abrechnungszeitraum (Jahr oder Monat), unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wie z.B. der effektiven , Ausbringung von Gütern, die in Lizenz hergestellt wurden. Die periodischen Pauschallizenzgebühren werden einem statistischen Konto belastet, das in der Betriebsbuchhaltung zu führen ist. Für die Plankostenrechnung gilt folgende Ermittlungsregel: Der Planverrechnungssatz der periodisch anfallenden Lizenzbeträge ergibt sich, indem die fixe Lizenzgebühr dividiert wird durch die geplante Durchschnittsproduktion der Abrechnungsperiode. Die Istproduktion im betrachteten Abrechnungszeitraum multipliziert mit dem Planverrechnungssatz ergibt die verrechneten Planlizenzkosten, die dem Lizenzkonto gutgeschrieben werden. Bei Ausbringungen, die geringer sind als die Planproduktion, werden zuwenig Lizenzkosten verrechnet (Unterdeckung). Bei einer Ausbringung größer als xp entstehen auf dem Lizenzkonto zuviel verrechnete Lizenzkosten (Überdeckung).
2. Quotenlizenz: Die Lizenzgebühren werden proportional zur Nutzung festgelegt. Am häufigsten: Stücklizenz. Bei der Stücklizenz wird die Gebühr pro Nutzungs- oder Ausbringungseinheit gezahlt. Für die Plankostenrechnung gilt: Der Planverrechnungssatz der Lizenzbeträge ist wegen der Proportionalität gleich der Lizenzgebühr je Produkteinheit. Unterformen der Quotenlizenz sind dann gegeben, wenn nicht die Produktion, sondern der Vertrieb bestimmter Erzeugnisse lizenziert ist. Es sind dies: a) Wertlizenz: Die Lizenzgebühren verhalten sich proportional zum Erlös aus dem Verkauf des lizenzierten Produktes. b) Gewinnlizenz: Die Berechnung der Lizenzgebühren erfolgt auf der Basis des Stückgewinnes.
Banklizenz. Zulassung, Geschäftsbetriebserlaubnis u. dgl.
Überlassung des Rechts zur Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, i.d.R. einer patentgeschützten Erfindung (Patentverwertung). Lizenzverträge zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer können sehr unterschiedlich gestaltet sein und über den eigentlichen Gegenstand hinaus auch die Übertragung von Wissen (know how), Bindung an bestimmte Zeichen, weitere Finanzierung von Entwicklungspatenten etc. umfassen. Nach § 15 Abs. 2 PatG vom 1.1. 1981 (i.d.F. vom 7.3. 1990, BGB1.I, S. 422ff.) unterscheidet man den ausschliesslichen Lizenzvertrag vom nicht-ausschliesslichen (oder einfachen) Lizenzvertrag. Der ausschliessliche Lizenzvertrag verleiht ein sachlich, zeitlich oder räumlich begrenztes, nur einem Lizenznehmer zustehendes Recht an der Erfindung. Der einfache Lizenzvertrag gestattet mehreren Lizenznehmern die Nutzung desselben Patents gleichzeitig und in gleichem räumlichen Gebiet. Dabei können Meistbegünstigungsklauseln vereinbart werden. Beschränkungen von Lizenzen kommen als Gebietslizenz (räumlich), Zeitlizenz (zeitlich), Betriebslizenz (Betriebsgebundenheit des Lizenznehmers), Quotenlizenz (Beschränkung der Höchst- oder Mindestmenge), Importoder Exportlizenz sowie als Benutzungslizenz (Beschränkung auf Herstellung, Vertrieb oder Gebrauch) vor. Der Gegenwert für die Lizenz heisst Lizenzgebühr. Sie kann als Pauschale oder als nutzungsabhängige Zahlung (Stücklizenz, preisabhängige Lizenzgebühr, gewinnabhängige Lizenzgebühr) vereinbart werden. Die Unternehmen verfolgen aktive und passive Lizenzpolitik. Besonders hervorzuheben ist die wechselseitige Lizenzierung von Weiter- oder Alternativentwicklungen. Dies ist in manchen Technologien nahezu zwingend geworden, weil eine einzelne Erfindung kaum mehr ohne Rückgriff auf andere, patentierte Erfindungen wirtschaftlich auszuwerten ist. Eine Gefahr der Wettbewerbsbeschränkung wird dann gesehen, wenn Grossunternehmen sich gegenseitig ganze Technologien zugänglich machen und damit anderen Anbietern den Marktzugang erschweren. Im öffentlichen Interesse kann es zur Beschränkung eines Patents oder zur Zusprechung einer Zwangslizenz (§ 24 PatG: einer der Fälle sog. vertragsloser Lizenzen) kommen, doch ist dazu noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Zehn Fälle (1961-1988) wurden gütlich geregelt. Literatur: Borrmann, C., Erfindungsverwertung, 4. Aufl., Bad Wörishofen 1973. Greipl, E./Täger, ü., Wettbewerbswirkungen der unternehmerischen Patent- und Lizenzpolitik, Berlin, München 1982. Schulte, R., Patentgesetz, 3. Aufl., Köln u.a. 1981.
Lizenzen enthalten eine Erlaubnis bzw. Befugnis, Rechte eines anderen zu benutzen (insbesondere Urheber und Patentrechte). Die Lizenz kann dabei je nach der vertraglichen Ausgestaltung schuldrechtliche Wirkung nur zwischen den Vertragsschließenden entfalten oder auch dem Lizenznehmer unmittelbare Rechte gegenüber Dritten gewähren. In der Regel hat der Lizenznehmer für die Nutzung der Lizenz eine Lizenzgebühr an den Lizenzgeber zu zahlen. Lizenzen sind ein immaterielles Anlagegut, die, wenn käuflich erworben, in der Handelsbilanz aktivierungsfähig und in der Steuerbilanz aktivierungspflichtig sind.
(Lizenzierung, Lizenzenpotitik, Lizenzverträge): Eine Lizenz ist die Befugnis, ein gewerberechtlich geschütztes Recht eines anderen, insbesondere im Patent- und Urheberrecht, aber auch im Gebrauchsmusterrecht und - Warenzeichenrecht, zu benutzen. Das Recht dazu erwirbt der Lizenznehmer durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber. Da für Lizenzverträge keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen, bleibt die Gestaltung des Umfangs und der Grenzen der Rechtsübertragung weitgehend den vertragschließenden Parteien überlassen. Auf jeden Fall wird durch den Lizenzvertrag lediglich das Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand, nicht das Eigentum daran übertragen.
Nach dem Inhalt der Übertragung werden einfache, ausschließliche, beschränkte und unbeschränkte Lizenzen unterschieden. Durch einfache Lizenzen entsteht eine schuldrechtliche Beziehung ausschließlich zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, wobei der Lizenzgeber das Recht der eigenen Benutzung und der Weitergabe seines Rechts an Dritte behält. Durch ausschließliche Lizenzen hingegen erwirbt der Lizenznehmer das ausschließliche Benutzungsrecht, auch gegenüber dem Eigentümer. Er erhält damit auch das Recht, Unterlizenzen zu vergeben. Lizenzen können in bezug auf den Nutzungszeitraum, auf das Nutzungsgebiet, auf bestimmte Personen, Mengen, Unternehmen, Gegenstände oder Benutzungsarten beschränkt sein. Je nach der Art der Beschränkung werden die folgenden Arten von beschränkten Lizenzen unterschieden:
· Herstellungslizenzen: Der Lizenznehmer erhält lediglich das Recht, die geschützte Ware zu produzieren. Alle übrigen Rechte, vor allem das des Verkaufs, bleiben beim Lizenzgeber.
· Gebrauchslizenzen: Der Lizenznehmer erwirbt das Recht, ein geschütztes Verfahren zur Herstellung von Waren zu verwenden, die selbst nicht Gegenstand des Schutzrechts sind.
· Betriebslizenzen: Der Lizenznehmer darf ein geschütztes Recht ausschließlich in einem (oder mehreren) festgelegten Betrieb(en) benutzen.
· Vertriebslizenzen: Der Lizenzvertrag gestattet dem Lizenznehmer nur den Vertrieb einer Ware oder Leistung (meist in einem begrenzten Gebiet).
· Ausstattungslizenzen (Warenzeichenlizenzen): Der Lizenznehmer erhält lediglich das Recht der Nutzung einer Ausstattung oder eines Warenzeichens, Franchising.
Insbesondere im - internationalen Marketing ist die Lizenznahme und -vergabe zu einem wichtigen - Marketinginstrument geworden, weil dem Lizenzgeber hohe Kosten und das hohe Risiko des Vordringens in einen ausländischen Markt erspart bleiben und der Lizenznehmer durch Nutzung fremden Knowhows hohe Entwicklungsund Forschungskosten vermeidet. Beiden Partnern eröffnet die Lizenzierung so Möglichkeiten der Erschließung von neuen Märkten, die sowohl dem Lizenzgeber wie dem Lizenznehmer auf andere Weise nicht so leicht möglich wären.
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