(spezifische Steuer, Stücksteuer) Steuer, für die die Einheit der Steuerbemessungsgrund- lage in einer spezifischen Grösse (z.B. Menge, Länge, Gewicht) ausgedrückt wird; der Steuersatz ist ein DM-Betrag pro Einheit der Bemessungsgrundlage. Beispiel: Je Hektoliter Bier sind 12 DM Steuern zu zahlen. Mengensteuern sind vor allem bei den speziellen Verbrauchsteuern (z.B. Bier-, Kaffee-, Mineralölsteuer) üblich; sie sind erhebungstechnisch einfach, haben aber für den Fiskus den Nachteil, dass sie in einer wachsenden Wirtschaft (vor allem bei Inflation) fiskalisch an Bedeutung verlieren; denn die Bemessungsgrundlagen wachsen meist nicht proportional mit dem Sozialprodukt. Die Aufkommenselastizität der Mengensteuern ist i. d. R. kleiner als Eins. Dazu kommt ein verteilungspolitischer Nachteil: Die relative Belastung eines Gutes nimmt mit steigendem Preis ab. Da aber erfahrungsgemäss mit steigendem Einkommen qualitativ bessere und damit auch teurere Produkte nachgefragt werden, trifft die Belastung die Bezieher niedriger Einkommen vergleichsweise stark.
(Verbrauch)Steuer, deren Bemessungsgrundlage die physische Einheit (Mengeneinheit) des besteuerten Gutes ist. In Deutschland ist z. B. die Mineralölsteuer eine M. Gegensatz: Wertsteuer.
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