1976 Mitbestimmung, unternehmerische
(von 1976). Das auch als Koalitionsmodell bezeichnete Mitbestimmungsgesetz von 1976 gilt für Kapitalgesellschaften des Nicht-Montanbereichs mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Es regelt im Wesentlichen folgende Tatbestände:
a) paritätisch, d.h. aus gleicher Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besetzter Aufsichtsrat;
b) bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, der i.d.R. der Seite der Anteilseigner zuzurechnen ist, den Ausschlag;
c) im Vorstand ist ein Mitglied zu berufen, das die Funktion eines Arbeitsdirektors mit Zuständigkeiten in Personal- und Sachfragen hat. Gegenüber der Montanmitbestimmung weist das Koalitionsmodell aus Arbeitnehmersicht zwei gravierende Einschränkungen auf. Das doppelte Stimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern faktisch außer Kraft, zudem kann der Arbeitsdirektor grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat berufen werden. Von den Gesetzen zur Regelung der Mitbestimmung auf Unternehmensebene kommt dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 die (gemessen an der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer) mit Abstand größte praktische Bedeutung zu.
regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Unternehmen mit i. d.R. mehr als 2000 Arbeitnehmern, die betrieben werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§1). Ausgenommen davon sind Tendenzunternehmen und Unternehmen der Montanindustrie (Montanmitbestim- mungsgesetz). Ende 1987 fielen unter das Mitbestimmungsgesetz 1976 488 Unternehmen mit ca. 4 Mio. Beschäftigten. Einen Überblick über das Organisationsmodell des Mitbestimmungsgesetzes 1976 vermittelt die Abbildung. Charakteristische Merkmale dieses Mitbestimmungsmodells bilden: (1) die direkte Wahl (Urwahl) der Arbeitnehmervertreter (im Gegensatz zum Montan- mitbestimmungsgesetz). In Unternehmen mit mehr als 8000 Arbeitnehmern gilt (jedoch abdingbar) als Regelfall die Wahl durch Wahlmänner. (2) die Vertretung der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat; sie werden der Arbeitnehmerseite zugerechnet. (3) das Zweitstimmrecht des Aufsichtsrats- vorsitzenden bei Pattsituationen im Aufsichtsrat. Diese Regelung ist für die Gesamteinschätzung der (formalen) Einflussverteilung zwischen Kapital und Arbeit von entscheidender Bedeutung, da die Kapitaleignerseite den Aufsichtsratsvorsitzenden stellt. (4) die im Ergebnis unterparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer trotz zahlenmässiger Gleichverteilung der Aufsichtsratsman- date. (5) die Pflicht zur Einrichtung eines Vorstandsressorts "Personal und Soziales" (ausser bei Kommanditgesellschaften auf Aktien). Der sog. Arbeitsdirektor ist jedoch - im Gegensatz zur Regelung des Montanmitbe- stimmungsgesetzes - nicht an die Arbeitnehmerseite gebunden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1979 (gegen die Auffassung der Arbeitgeberseite) die Verfassungsmässigkeit des Mitbestimmungsgesetzes voll inhaltlich. Literatur: Fitting, K./Wlotzke, O.IWissmann, H., Kommentar zum Mitbestimmungsgesetz, 2. Aufl., München 1978. Gerum, E./Steinmann, H./Fees, W, Der mitbestimmte Aufsichtsrat, Stuttgart 1988. Wächter, H., Mitbestimmung, München 1983.
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