Kein zivilrechtlicher sondern einsteuerrechtlicher Begriff. Voraussetzung ist das Bestehen eines Gewerbebetriebes, der mehreren Inhabernnach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuzurechnen ist. Bei derFülle von unterschiedlichsten Formen des wirtschaftlichen Zusammen-arbeitens läßt sich kein klar abgrenzbarer Begriff der Mitunternehmerschaft definieren. Auchdie Rechtsprechung hat es nicht vermocht, eine überschaubare einheitliche Linie zu entwickeln. Es kommtauf das Gesamtbild der Umstände eines Einzelfalles an. Zumeist findetman die Mitunternehmerschaft in den Rechtsformen derOHG, KG, GmbH u. Co. KG, atypischen stillen Gesellschaft, gelegentlich auch BGB-Gesellschaft und Unterbeteiligung. In Literatur, Rechtsprechung und Praxis sprechen folgende Indizien für das Vorliegen einerM.: Beteiligung an Gewinn und Verlust, an den Vermögenswerten, insbesondere am Anlagevermögen, an denstillen Reserven (insbesondere imFalle der Liquidation), am Geschäftswert und am Firmenwert. FernerEntwicklung einer Unternehmerinitiative, Mittragung des unternehmerischen Risikos, solidarische Haftungder Gesellschafter für die Firmenverbindlichkeiten.
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