bedeutet im Außenhandel die Zuordnung der Ursprungseigenschaft einer Ware zu einem Ursprungsland. Von dieser Zuordnung hängt ihre Einfuhrbehandlung ab. Nach den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, in demjenigen Land nationalisiert, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Diese muß in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden sein und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt haben oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen. Der Begriff Nationalisierung wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Synonym für Sozialisierung und Verstaatlichung verwendet. In diesem Zusammenhang geht es meist um die Enteignung ausländischen Besitzes und dessen Übernahme durch inländische Personen oder Institutionen.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Überführung von Produktionsmitteln aus dem Eigentum einzelner Personen oder Personengruppen in staatliches Eigentum.
In der Wirtschaftssoziologie: Überführung ausländischen Eigentums an Unternehmen, am Boden oder an Rohstoffvorkommen in inländisches, häufig staatliches Eigentum (jedoch allg. nicht mit Verstaatlichung gleichzusetzen). Die Nationalisierung erfolgt i.d.R. durch Staatseingriff, wobei die Frage der Entschädigung der zentrale Konfliktpunkt ist. In einer abgeschwächten Form soll die Nationalisierung dem inländischen Kapital nur die Kontrolle (z.B. Mehrheitsbeteiligung) über die Unternehmen sichern.
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