Das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen ist beispielsweise von Bedeutung für die Bemessung der Höhe von Unterhaltszahlungen. Wie es ermittelt wird, hängt zum einen davon ab, ob ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (Entgelt) oder aus selbständiger Tätigkeit (Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes) erzielt wird.
Ein Nettoentgelt (Nettolohn oder Nettogehalt) ergibt sich aus dem monatlichen Bruttoentgelt, von dem die Steuern, die Sozialabgaben und/oder andere Versorgungsaufwendungen (z. B. private Altersvorsorge) abzuziehen sind. Dem monatlichen Nettoentgelt müssen nunmehr alle Einkommensbestandteile hinzugerechnet werden, die zusätzlich anfallen, regelmäßig oder unregelmäßig. Dabei handelt es sich beispielsweise um tarifliche Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt und andere lohn- oder gehaltsähnliche Einmalvergütungen, Gewinnbeteiligungen, Abfindungen, nicht verbrauchte Spesengelder, beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zurückgezahlte Steuern und noch einiges mehr. Bezahlte Überstunden werden ebenfalls zum Netto zugeschlagen.
Alle diese Einkommensbestandteile zusammengerechnet und durch zwölf dividiert ergeben schließlich das anrechenbare durchschnittliche Monatsnetto.
Von diesem anrechenbaren Einkommen muß wiederum etwas abgezogen werden, um das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen zu erhalten. Abzugsfähig sind die betriebsbedingten Ausgaben. Dazu zählen alle Kosten, die mit der Ausübung der Berufstätigkeit anfallen, etwa Fahrtkosten, Kosten für Berufskleidung und die berufliche Weiterbildung.
Bei Selbständigen wird der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Gewinn angesetzt, und zwar als Durchschnittsgewinn der letzten drei Kalenderjahre. Vom Gewinn sind die Steuern und Beiträge für Krankenversicherung sowie Altersvorsorge abzuziehen.
Abzugsfähig vom anrechenbaren Monatsnetto sind sowohl bei unselbständig als auch bei selbständig Tätigen Unterhaltsleistungen für Kinder sowie Raten für die Tilgung familienbedingter Schulden.
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