ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat sowie dem Arbeitnehmer nicht gestattet, damit der Betriebsfrieden erhalten bleibt. Dennoch ist nicht jegliches politische Gespräch unterbunden. Ausdrücklich erlaubt sind Gespräche zu tarifpolitischen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sofern sie das Unternehmen und seine Mitglieder betreffen. Siehe hierzu § 74 Abs. 2 BetrVerfG.
Vorhergehender Fachbegriff: Parteienkonkurrenz | Nächster Fachbegriff: Partenreederei
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|