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Pooling-of-Interests-Methode

Konzernabschluss, Kapitalkonsolidierung

Neben der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB lässt das Bilanzrichtlinien-Gesetz unter bestimmten Bedingungen auch die Pooling-ofInterests-Methode (Interessenzusammenführungsmethode) zu (§ 302 HGB). Mit dieser Methode der Kapitalkonsolidierung wird dem angelsächsischen "merger" (Verschmelzung, Fusion, Zusammenschluss) Rechnung getragen, d. h. einem Erwerb der Anteile an einem anderen Unternehmen durch Hingabe eigener Anteile im Wege der Kapitalerhöhung. Der Pooling-of-Interests-Methode liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei den zu konsolidierenden Unternehmen nicht um eine Ober- und eine Untergesellschaft im herkömmlichen Sinne handelt, sondern dass beide Unternehmen gemeinsame wirtschaftliche Ziele verfolgen und zu diesem Zweck ihre Ressourcen "poolen". Dementsprechend kann die Pooling-of-Interests-Methode nur angewendet werden, wenn ·  die erworbenen Anteile mindestens 90% des Nennwertes betragen, ·  der Vertrag die Ausgabe von Anteilen eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens vorsieht, und ·  eine vereinbarte Barzahlung nicht mehr als 10% des Nennwertes ausmacht. Bei der Kapitalkonsolidierung gemäss der Pooling-of-Interests-Methode wird der Beteiligungsbuchwert gegen das gezeichnete Kapital der Untergesellschaft aufgerechnet. Die Rücklagen werden also nicht in die Aufrechnung einbezogen. Dies ist damit zu begründen, dass die Methode einen verschmelzungsähnlichen Vorgang darstellt und Rücklagen somit grundsätzlich ausschüttungsfähiges Potential darstellen. Ein verbleibender Differenzbetrag wird mit den Rücklagen verrechnet, d. h. ein Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite vermindert die Rücklagen, während ein Unterschiedsbetrag auf der Passivseite zu einer Rücklagenerhöhung führt. Die übrigen Bilanzpositionen werden zu Buchwerten mit den entsprechenden Positionen der Obergesellschaft addiert. Werden weniger als 100% der Anteile erworben, so ist für die nicht dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter in der Konzernbilanz zu bilden (§ 307 Abs. 1 HGB).                                                               Literatur: Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K., Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., Stuttgart 1987. Busse von Colbe, W/Ordelheide, D., Konzernabschlüsse, 6. Aufl., Wiesbaden 1991. Küting, K./Weber, C.-P., Handbuch der Konzernrechnungslegung, Stuttgart 1989. v. Wysocki, K./Wohlgemuth, M., Konzernrechnungslegung, 4. Aufl., Düsseldorf 1991.

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