Bindende Verpflichtung für einen als Wiederverkäufer auftretenden Abnehmer, einen vom Anbieter festgelegten Preis einzuhalten. Es gilt ein grundsätzliches Verbot der Preisbindung der Zweiten Hand. De jure-Ausnahmen betreffen lediglich Verlagserzeugnisse, Saatgut und Zuchttiere. De facto sind jedoch Ausnahmen auch in weiten Teilen anderer Wirtschaftssektoren zu finden, so z.B. für Verkehrsträger, Bundespost, Finanzdienstleistungen, Bundesbank, Verwertungsgesellschaften, Energieversorgungsunternehmen, Arzneimittel, Zigaretten, Mieten, Absatzhelferleistungen etc. Eine Mißbrauchsaufsicht bei der Kartellbehörde überwacht Preisbindungen.
Neben diesen öffentlich administrierten gibt es auch privat administrierte Preise (z.B. durch standesrechtliche Bestimmungen bei Freiberuflern).
Eine Variante der Preisbindung betrifft die Reglementierung der Preiskalkulation. Dabei handelt es sich um standardisierte Vorschriften zur Preisermittlung auf Selbstkostenbasis mit offengelegtem Gewinnaufschlag (z.B. VPöA, LSP). Sie finden Anwendung bei öffentlichen Aufträgen und gestehen den Anbietern die Einrechnung einer angemessenen Rendite zu.
(engl. price fixing) Preisbindung bedeutet, dass ein Anbieter (Angebot) andere Anbieter in der Gestaltung ihrer Preispolitik zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet. Im Allgemeinen handelt es sich um eine vertikale Preisbindung zweiter Hand, durch die insbesondere Hersteller die in den Absatzweg eingeschalteten Handelsbetriebe zur Einhaltung vorgegebener Preise zwingen. In vielen Ländern ist die Preisbindung zweiter Hand verboten, mit Ausnahmen (Verlagserzeugnisse, verschreibungspflichtige Pharmazeutika, weitere regulierte Bereiche) seit 1973 auch in Deutschland gem. §§ 14, 15 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Durch die Preisbindung wird der Aktionsspielraum des Handels in der Preispolitik weitgehend eingeschränkt, beim Verbot der Preisbindung verliert dagegen die Herstellerseite preispolitische Handlungsmöglichkeiten, denn sie kann nur über Fabrikabgabe preise oder unverbindliche Preisempfehlungen indirekt Einfluss auf die Endpreise und damit verbundene Imagewirkungen nehmen.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Verbindliche Festlegung der Abgabe- bzw. Weiterverkaufspreis durch die Unternehmen.
Vertikale Preisbindung oder »Preisbindung der zweiten Hand« liegt vor, wenn ein Anbieter einer Ware den Abnehmern, die diese Ware zum Wiederverkauf erwerben, die Verkaufspreise verbindlich vorschreibt.
Derartige Verträge zwischen Eigenhändlern (Handekformen, kodifizierte) waren in der Bundesrepublik Deutschland bis Ende 1973 bei Markenwaren und Verlagserzeugnissen zulässig. Seit dem 1. Januar 1974 ist die Preisbindung nur noch bei Verlagserzeugnissen rechtlich zulässig. Rechtsgrundlage ist hierfür das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Weiterhin zulässig ist die vertikale Preisempfehlung bei Markenwaren.
Die (vertikale) Preisbindung ist zu unterscheiden von Formen horizontaler Preisabsprachen, d.h. Absprachen zwischen Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, so zwischen Herstellern oder Handelsunternehmen. Derartige Kartelle sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zulässig.
(vertikale Preisbindung, Preisbindung der zweiten Hand) konstituiert eine im Gegensatz zur Preisempfehlung verbindliche, da vertraglich abgesicherte Verpflichtung gewerblicher Abnehmer einer Ware, diese nur zu dem vom Lieferanten bestimmten Preis weiterzuverkaufen. Nach § 15 GWB sind derartige Vereinbarungen in der Bundesrepublik grundsätzlich verboten, wobei seit dem 1. 1. 1974 auch die Ausnahmebestimmungen für die Hersteller von Markenartikeln, die bis dahin galten, aufgehoben wurden. Lediglich für Verlagserzeugnisse (§ 16 GWB) ist die Preisbindung, und zwar aus kulturpolitischen Gründen, weiter zulässig.
Bei der vertikalen Preisbindung als Instrument der Preisdurchsetzung im Absatzkanal verpflichten sich die Abnehmer (Großoder Einzelhändler) gegenüber dem Erzeuger, beim Wiederverkauf der Erzeugnisse einen bestimmten, meistens vom Hersteller festgelegten Preis einzuhalten (sog. Preisbindung der zweiten Hand). Die vertikale Preisbindung ist seit der zweiten Novelle zum GWB (1973) als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung verboten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 15 GWB nichtig und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Kartellbehörde mit Geldbußen geahndet werden kann. Bis 1973 war für alle Markenwaren die vertikale Preisbindung zugelassen. Vom Verbot sind seit 1973 nur noch Verlagserzeugnisse nach § 16 GWB ausgenommen (Bücher jeder Art, Zeitungen, Zeitschriften, Landkarten, Musiknoten, nicht aber Briefpapier, Fotoalben oder Schallplatten).
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