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relevanter Markt

bezeichnet bei korrekter Abgrenzung alle Anbieter, die als aktuelle oder potentielle Konkurrenten in Wettbewerb miteinander stehen. Die Anwendung der meisten Vorschriften des - Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) setzt voraus, dass dazu der relevante Markt sachlich, räumlich und zeitlich bestimmt wird. Denn erst die Kenntnis des relevanten Marktes gestattet Aussagen darüber, wie gross die Anzahl der Anbieter und wie hoch ihr Marktanteil ist und ermöglicht etwa eine Antwort auf die Frage, ob Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen oder ob durch einen geplanten Unternehmenszusammenschluss das Entstehen einer derartigen marktbeherrschenden Position zu erwarten ist. Die Bestimmung des zeitlich relevanten Marktes ist i. d. R. unproblematisch. Zu beachten ist hier lediglich, dass die betrachtete Zeitspanne lang genug ist, um ein repräsentatives, aussagekräftiges Bild des Wettbewerbsgeschehens zu ermöglichen, das auch bedeutsame Änderungen der Marktstruktur berücksichtigt. Der räumlich relevante Markt wird bei der Anwendung der Vorschriften des GWB als Wirtschaftsraum der Bundesrepublik Deutschland definiert, da der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Ex-und Importe werden jedoch berücksichtigt. Problematisch wird dieses Verfahren, wenn ausländische Unternehmen auf dem deutschen Markt (Inlandsmarkt) zwar noch nicht als Anbieter tätig sind, hier jedoch als potentielle Konkurrenz zu berücksichtigen wären eine Einbeziehung, die bei Anwendung der skizzierten Betrachtungsweise aber eben nicht vorgenommen wird. Zu kritisieren ist die ausschliessliche Betrachtung des nationalen Wirtschaftsraumes auch dann, wenn heimische Unternehmen hier zwar einen hohen Marktanteil aufweisen, der wesentliche Teil ihrer Umsätze jedoch im Exportgeschäft erzielt wird. Der Anlagenbau, die Luft- und Raumfahrtindustrie und der Schiffsbau sind Beispiele für Branchen, in denen die Inlandsproduktion in der Bundesrepublik Deutschland auf eine geringe Anzahl heimischer Unternehmen entfällt, wobei deren hoher Anteil am Inlandsumsatz jedoch nicht gleichzusetzen ist mit einer entsprechenden starken Wettbewerbsposition auf dem Weltmarkt. Eine zu enge Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes beschwört somit die Gefahr herauf, dass das Erfordernis internationaler Wettbewerbsfähigkeit etwa bei der wettbewerbspolitischen Beurteilung beabsichtigter Unternehmenszusammenschlüsse nicht genügend beachtet wird. Kontrovers ist jedoch vor allem die Frage, wie im konkreten Einzelfall der sachlich relevante Markt abzugrenzen ist. Die Praxis der Wettbewerbspolitik wendet hier das Bedarfsmarktkonzept an. Danach sind alle Anbieter dem zu betrachtenden sachlich relevanten Markt zuzuordnen, deren Güter oder Dienste nach Auffassung eines "typischen" Nachfragers (Konsumenten) als weitgehend gleichwertig und damit als ohne fühlbare Nutzeneinbusse austauschbar (substituierbar) anzusehen sind. Da es keine objektiven und für alle Verbraucher gleichermassen gültigen Kriterien dafür gibt, welche Güter diese Eigenschaft aufweisen, beinhaltet die Anwendung des Bedarfsmarktkonzeptes ein hohes Mass an Subjektivität. Die Fragen, ob fabrikgefertigte und selbstgedrehte Zigaretten demselben sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind, ob Fruchtsaft- und Cola-Getränke dafür genügend enge Substitute bilden, ob Apparate zur Nass- und Trockenrasur einem sachlich relevanten Markt angehören u. ä. m., machen deutlich, dass hier erhebliche Ermessenspielräume bestehen. Mängel der Abgrenzung die damit unvermeidbar sind, können dadurch gemildert werden, dass man den sachlich relevanten Markt nicht nur von der Nachfrage-, sondern auch von der Angebotsseite her zu bestimmen versucht. Dazu kann das Kriterium der Produktionsflexibilität herangezogen werden. Zuzuordnen sind dem relevanten Markt danach auch solche Unternehmen, die das hier angebotene Sortiment zwar zum betrachteten Zeitraum nicht herstellen, wohl aber über die Möglichkeit verfügen, die Produktion vergleichsweise rasch und mit vertretbaren Kosten aufzunehmen, wenn ihnen dies lohnend erscheinen sollte.                                               Literatur: Schmidt, I., Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Aufl., Stuttgart 1990. Herdzina, K., Wettbewerbspolitik, 3. Aufl., Stuttgart 1991.  

siehe   Markt, relevanter.

Marktabgrenzung

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