Ein Remboursakkreditiv ist eine vertragliche Zusicherung eines Kreditinstituts gegenüber einem Begünstigten, ihm gegen Vorlage akkreditivgemäßer Dokumente eine von ihm ausgestellte Nachsichttratte zu akzeptieren.
Der Remboursakkreditiv ist eine Form des Akzeptakkreditivs, bei dem die sog. andere Bank (nicht die akkreditiveröffnende Bank) das Akzept auf der Tratte des akkreditivbegünstigten Exporteurs leistet und bei Fälligkeit dieses Bankakzept bezahlt. Dadurch erwirbt diese andere Bank einen Remboursierungsanspruch an die akkreditiveröffnende Bank, der die Bezeichnung Remboursakkreditiv erklärt.
Siehe auch Dokumentenakkreditiv (mit Literaturangaben).
Siehe auch unter Nachsicht-Akkreditiv, Dokumentenakkreditiv, Akzeptakkreditiv.
Eine Variante des Nachsichtakkreditivs, wobei ein Finanzinstitut gegen Einreichung der akkreditivgemäßen Dokumente eine auf sich ausgestellte Nachsichttratte des Exporteurs akzeptiert. Akzeptbank ist häufig die Bank des Exporteurs. R.-A. werden v. a. dann eröffnet, wenn der Exporteur dem Importeur zwar ein Zahlungsziel gewährt, er sich jedoch zugleich die Refinanzierung des Akkreditivbetrages (durch eine Wechseldiskontierung) sichern will. Akzeptakkreditiv.
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