Dokumenten-Akkreditiv, bei dem der Begünstigte gemäß den Akkreditivbedingungen erst nach Ablauf einer vereinbarten Frist nach Vorlage akkreditivgerechter Dokumente Zahlung verlangen kann. Folgende Formen werden unterschieden: - Bei einem Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung (Deferred-Payment-Akkreditiv) hat der Begünstigte dem Akkreditiv-Auftraggeber im zugrundeliegenden Exportvertrag ein Zahlungsziel von zum Beispiel 90 Tagen eingeräumt. Die Zahlungsfrist beginnt je nach Vereinbarung, zum Beispiel mit der Vorlage der akkreditivmäßigen Dokumente oder mit dem Versanddatum. Dementsprechend gestaltet die eröffnende Bank auftragsgemäß ihr Nachsicht-Akkreditiv aus. Die Ware erhält der Akkreditivauftraggeber (Importeur) bevor er den Kaufpreis zahlt. Dennoch geht der Begünstigte kein Zahlungsunfähigkeitsrisiko des Importeurs ein, da er ja nach Ablauf der Zahlungsfrist einen Zahlungsanspruch gegenüber der eröffnenden Bank hat. Das Nachsicht-Akkreditiv dient somit der Sicherung von Zahlungszielen. Der Begünstigte kann in der Regel eine Bevorschussung durch seine Bank in Anspruch nehmen.
- Bei einem Akzept-Akkreditiv (auch Rembours-Akkreditiv) wird dem Begünstigten gegen Einreichung der akkreditiv-konformen Dokumente das Akzept einer von ihm ausgestellten Tratte durch die eröffnende (oder bestätigende) Bank des Exporteurs versprochen. Sie kann anschließend zur Diskontierung eingereicht werden. Diese Akkreditivform wird verwendet, wenn der Exporteur dem Importeur zwar ein Zahlungsziel einräumt, sich jedoch eine Refinanzierung des gesicherten Wertes zum Beispiel durch Rediskontierung vorbehält. Es dient dazu, dem Importeur eine Zahlungsfrist zu gewähren, damit er die bereits erhaltenen Waren verkaufen und mit dem Erlös das Bankakzept einlösen kann (seif liquidating).
- Bei einem Negoziierungs-Akkreditiv zieht der Begünstigte aus dem Akkreditiv eine (Sicht- oder Ziel-)Tratte auf die eröffnende Bank. Diese ist verpflichtet, ohne Rückgriff (without recourse) die Tratte zu bezahlen oder für deren Ankauf durch eine andere Bank zu sorgen (Commercial Letter of Credit (CLQ).
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