Negotiationskredit
Kreditbrief, Akkreditiv
Vorwiegend im angloamerikanischen Handel verwendete Form des unwiderruflichen Dokumenten-Akkreditivs. Der CLC ist eine Urkunde, mit der die ausstellende Bank den Begünstigten ermächtigt, von Dokumenten begleitete Wechsel auf die ausstellende Bank zu ziehen, und sich selbst jedem gutgläubigen Erwerber gegenüber zur Einlösung verpflichtet (Bona-fide-holder-Klausel). Der CLC enthält:
Direkte Adressierung an den Begünstigten und Zustellung an ihn über eine Bank in seinem Land;
eventuell die Möglichkeit einer Bestätigung durch eine Bank im Land des Exporteurs, wodurch die Pflicht zum Ankauf des Wechsels unter Verzicht auf den Wechselregreß begründet wird;
freie Wahl der Bank, bei der der CLC zu zahlen ist (Ausnahme beim Restricted Commercial Letter of Credit). Der Begünstigte hat das Recht, die dokumentenbegleitenden Wechsel von einer Bank seiner Wahl negoziieren (Nego-ziierung) zu lassen. Ausnutzungen des Akkreditiv-Betrages werden auf der Rückseite des Dokuments registriert. Der CLC unterscheidet sich vom Akkreditiv insbesondere dadurch, daß er nicht an eine Bank, sondern an den Begünstigten (Exporteur) adressiert ist.
ist eine Sonderform der Dokumentenakkreditive: Der Commercial Letter of Credit (CLC) verbrieft das Zahlungsversprechen der akkreditiveröffnenden Bank („Importeurbank”). Darin verpflichtet sich diese Bank, Tratten, die vom Begünstigten auf den im Akkreditiv benannten Bezogenen gezogen sind, ohne Rückgriff auf den Aussteller (Akkreditivbegünstigten; i.A. der Exporteur) und/oder gutgläubige Inhaber zu bezahlen, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden. In den Commercial Letter of Credit ist diese Akkreditivverpflichtung i.A. als sog. Bona-fide-holder-Klausel aufgenommen.
- CLC (engl.) - Handelskreditbrief oder Kreditbrief Eine v. a. in anglo-amerikanischen Ländern zur Außenhandelsfinanzierung gebräuchliche Sonderform des Akkreditivs, das sich hinsichtlich Avisierung und Benutzbarkeit vom Dokumentenakkreditiv unterscheidet. Der CLC ist eine Urkunde, mit der das ausstellende Finanzinstitut den Begünstigten (Exporteur) ermächtigt, von Dokumenten begleitete (Sichtoder Nachsicht-) Tratten auf das ausstellende Finanzinstitut zu ziehen und sich selbst jedem gutgläubigen Erwerber gegenüber zur Einlösung der Tratten zu verpflichten. Der CLC enthält also die Bona-fide-Klausel und ist frei neogoziierbar (Negoziierung).
Vorhergehender Fachbegriff: Commercial Letter of Credit | Nächster Fachbegriff: Commercial Paper
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|