Dokumentenakkreditiv
Auch: Remboursakkreditiv. Form des Akkreditivs, die dazu dient, dem Importeur eine Zahlungsfrist zu gewähren, während der er die Ware evtl. schon verkaufen und aus dem Erlös den von ihm akzeptierten Wechsel einlösen kann (Selfliquidating). Er erspart sich dadurch eine (meist teurere) Zwischenkreditaufnahme bei seiner Bank. Der Exporteur als Begünstigter kann verlangen, dass die von ihm auf den Importeur, die Akkreditiv- oder die Korrespondenzbank gezogene Tratte mit dem Akzept versehen an ihn retourniert wird (Erfüllung der Akkreditivbedingungen vorausgesetzt). Der Exporteur kann das Akzept seiner Bank zur Gutschrift per Verfalltag oder zur Diskontierung übergeben. Bei einem Akzeptakkreditiv laufen die Wechsel meist 60-180 Tage.
Form des Akkreditivs; hierbei erfolgt bei Vorlage der Dokumente (im Gegensatz zum Sicht-Akkreditiv) keine Zahlung, sondern die Akzeptierung des vom Exporteur auf die Bank gezogenen Wechsels. Der Wechsel kann zum Diskont weitergereicht werden.
Nachsicht-Akkreditiv
ist ein Dokumentenakkreditiv bei dem entweder die akkreditiveröffnende Bank („Importeurbank”) oder eine andere von dieser beauftragte Bank (siehe Remboursakkreditiv) das Akzept auf einem Wechsel (Tratte) des akkreditivbegünstigten Exporteurs leistet (Bankakzept) und bei Fälligkeit bezahlt. Akzeptakkreditive zählen zur Gruppe der Nachsichtakkreditive.
, Akzeptierungsakkreditiv oder Wechselakkreditiv. Bei dieser Art von Dokumentenakkreditiv ist die eröffnende Bank (bei einem bestätigten Akkreditiv auch die bestätigende Bank) verpflichtet, bei Vorlage der vereinbarten Dokumente und Erfüllung der Akkreditivbedingungen eine vom Akkreditivbegünstigten (Exporteur) gezogene Tratte zu akzeptieren. Rembourakkreditiv, Negoziationsakkreditiv. Vgl. auch Zahlungsakkreditiv.
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