Jede Versicherungsgemeinschaft stellt dem Grunde nach eine Solidargemeinschaft dar. In der Sozialversicherung ist dabei der Solidargedanke stärker betont als in der Individualversicherung, weil in der Sozialversicherung in vielen Fällen auf eine risikoadäquate Beitragsgestaltung verzichtet wird und insofern oftmals die versicherungstechnische Äquivalenz durchbrochen ist. Die Sozialversicherung hat in vielen Fällen nicht nur den versicherungsmässigen Schadensausgleich, was auch die Aufgabe der Individualversicherung ist, sondern sie hat darüber hinaus eine soziale Umverteilung zu bewirken (so trägt z. B. die gesetzliche Krankenversicherung im grossen Umfang zum Familienlastenausgleich bei). Diese zusätzliche Aufgabe setzt meist den zwangsweisen Zusammenschluss von Versicherten voraus (Pflichtversicherung). Andererseits ist aber für ein optimales Gelingen dieses Ausgleichs ein verbreitetes Solidarbewusstsein der Versicherten Voraussetzung. Erst dieses Solidaritätsbewusstsein gibt die Grundlage für die soziale Umverteilung ab. Fehlt die Solidarität (moral hazard), dann besteht tendenziell der Wunsch für die durch den sozialen Ausgleich Belasteten in der Versicherungsgemeinschaft, sich dieser Lasten zu entziehen. I. w. S. ist der Solidargedanke aber auch tragendes Element für die Institutionen der Versorgung und der Sozialhilfe. Hier umfasst die Solidargemeinschaft alle Steuerzahler, die bei der Aufbringung der Mittel für die Versorgungs- bzw. Sozialhilfeleistungen mitwirken. Nach Massgabe der Steuerbelastung trägt jeder einzelne Steuerzahler zur Finanzierung solcher Transferleistungen bei.
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