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Sonderposten mit Rücklageanteil

(engl.: special item with accrual character, deutsch auch: steuerfreie Rücklagen, Sonderrücklagen)
Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist ein Passivposten in der Bilanz gem. § 247 (3) HGB. Er darf gem. § 273 HGB nur gebildet werden, sofern das Steuerrecht seine Existenz zur Voraussetzung bei der Anerkennung des Wertansatzes im Zuge der steuerlichen Wertermittlung fordert.
Sonderrücklagen mindern den steuerpflichtigen Gewinn i. d. R. nur vorübergehend, da sie innerhalb einer bestimmten Frist gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen (Steueraufschiebung). Ein mittelbarer Finanzierungseffekt entsteht dadurch, dass ausschüttbarer Gewinn und Steuerzahlungen vorübergehend vermindert werden. Im Rahmen der Finanzanalyse werden jeweils 50% dem Eigen- und Fremdkapital zugerechnet.

Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 (3) HGB, für Kapitalgesellschaften ergänzend: § 270 (1), § 273 und § 281 HGB) ergeben sich bei steuerrechtlichen Wahlrechten, die in der laufenden Periode zu einem geringeren Gewinn (und in späteren Perioden zu einem steuerpflichtigen Mehrgewinn) führen, als dies ohne das Wahlrecht der Fall wäre (z.B. § 6b EStG). Dieser Sonderposten umfasst dann eine unversteuerte (Eigenkapital-)Rücklage und eine zukünftige Steuerverbindlichkeit.

Das Steuerrecht gestattet aus bestimmten Gründen die Bildung von sog. steuerfreien Rücklagen (z.B. nach § 6b EStG, der die Übertragung von stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut ermöglicht) oder die Vornahme von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen.

Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite vor den Rückstellungen. Dadurch wird dem Mischcharakter des Sonderpostens mit Rücklageanteils entsprochen, denn er enthält aufgrund des eintretenden Steuerstundungseffekts sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalanteile.

Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist ein Passivposten der Bilanz, der zum einen die steuerfreien Rücklagen, die Kapitalgesellschaften aufgrund steuerlicher Vorschriften bilden, und zum anderen die steuerlichen Sonderabschreibungen, die über die Abschreibungen nach § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit § 279 HGB (Bewertungsvorschriften) hinausgehen, ausweist. In beiden Fällen unterliegen die eingestellten Beträge erst bei ihrer Auflösung der Besteuerung. Der Anteil, der später als Steuer abgeführt werden muss, stellt Fremdkapital dar. Nur der restliche Betrag ist dem Eigenkapital zuzurechnen. Sonderposten mit Rücklageanteil werden daher in der Bilanz vor den Rückstellungen, also zwischen Eigenkapital und Fremdkapital, ausgewiesen.

Posten auf der Passivseite der Bilanz, die aufgrund steuerlicher Vorschriften erst bei seiner Auflösung zu versteuern ist. Mischposten aus Eigenkapital und (wegen der späteren Versteuerung) aus Fremdkapital. Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil und die Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil sind in der Gewinn und Verlustrechnung (Gliederung der GuV) gesondert auszuweisen (§ 158 Abs. 6 AktG): Erträge zwischen Posten 13 (Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen) und Posten 14 (Sonstige Erträge), Einstellungen zwischen Posten 25 (Aufwendungen aus Verlustübernahme) und Posten 26 (Sonstige Aufwendungen).

Beispiele für Sonderposten mit Rücklageanteil: Rücklage für Veräußerungsgewinne bei bestimmten Gütern des Anlagevermögens (§ 6 b EStG), Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschnitt 35 EStR), Preissteigerungsrücklage (§ 74 EStDV).

Siehe auch Rücklagen und Eigenkapital (mit Literaturangaben).

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