Spezialgebiet des Verwaltungsrechts mit Bezug zum Arbeitsrecht. Hierzu gehören die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitsförderung. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge und Steuermittel. Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit zahlreichen Nebengesetzen. Leistungen aus der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung können von den Versicherten in Anspruch genommen werden. Leistungen aus der Arbeitsförderung werden an Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht. Zu den Leistungen an Arbeitnehmer gehören Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe; ferner auch Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Berufsberatung und -vermittlung, Ausbildungsförderung etc. Leistungen an Arbeitgeber werden z.B. zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft, zur Eingliederung von Arbeitnehmern, zur Förderung der Berufsausbildung, zur beruflichen Eingliederung Behinderter, zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und von Strukturanpassungsmaßnahmen gezahlt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abzuführen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Schuldner ist der Arbeitgeber, der auch für die zutreffende Berechnung haftet; er kann jedoch 5o Prozent des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Lohnabzugsverfahren von dem Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer einbehalten. Dagegen ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Unfallversicherungsbeitrags an die Berufsgenossenschaft allein verpflichtet; die Beiträge zur Unfallversicherung gehören nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Ihre Höhe richtet sich nach der Unfallhäufigkeit in der jeweiligen Branche. Es handelt sich um ein Versicherungssystem, das ausschließlich mit den Beiträgen der Arbeitgeber finanziert wird.
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