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Staatsquote

Staatsquote ist die Bezeichnung für die Gesamtausgaben eines Staates (einschließlich Sozialversicherung) in Prozent des Bruttoinlandsprodukts.

ist ein Maß für die staatliche Tätigkeit innerhalb einer Volkswirtschaft. Meist wird sie als Anteil der Staatsausgaben am Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen (Sozialprodukt) berechnet.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Verhältnis von Staatsausgaben zum Sozialprodukt.

Setzt man die gesamten Staatsausgaben (incl. Sozialversicherungen) zu Marktpreisen zum Bruttosozialprodukt in Beziehung, so ergibt sich die Staatsquote als Indikator der gesamtwirtschaftlichen Aktivitäten des Staates.

Staatsanteil am gesamten Bruttosozialprodukt. Eine steigende Quote ist in der Regel ein Zeichen für wachsenden Einfluss des Staates auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes.

In der Wirtschaftssoziologie: Anteil der öffentlichen Ausgaben am Bruttosozialprodukt. Angaben zur Staatsquote können aufgrund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen voneinander abweichen.

Verhältnis der Staatsausgaben zum Sozialprodukt. Setzt man die gesamten Staatsausgaben, einschl. die der Sozialversicherung, zum Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen in Beziehung, ergibt sich die allgemeine Staatsquote, die häufig als Indikator der gesamtwirtschaftlichen Aktivität des Staats angesehen wird. Je nach Fragestellung können die gesamten Staatsausgaben in Teilaggregate aufgegliedert und auf das Sozialprodukt bezogen werden. Das Ergebnis sind spezielle Staatsquoten (vgl. Tab.). Die Staatsquoten bedürfen sorgfältiger Interpretation: So besagt die allgemeine Staatsquote nicht — wie oft behauptet wird —, dass 1989 der Staat 44,9% des Bruttosozialprodukts für sich in Anspruch genommen hat. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Gesamtausgaben des Staats auch die Transferzahlungen und  Subventionen enthalten, die sich in den Grössen des privaten Konsums und der privaten Investitionen niederschla gen, nicht aber eigenständig in die Berechnung des Bruttosozialprodukts eingehen. Die allgemeine Staatsquote ist also eine unechte Quote, da nicht alle Teilmengen des Zählers im Nenner enthalten sind. In Höhe der allgemeinen Staatsquote nimmt der Staat das Sozialprodukt zwar nicht in Anspruch, kontrolliert aber die Finanzströme. Der vom Staat beanspruchte Teil des Bruttosozialprodukts kommt in der speziellen Staatsquote "Ausgaben für Güter und Dienstleistungen zu BSP" (1989: 20,8%) zum Ausdruck. Berücksichtigt man weiterhin, dass das staatliche Angebot auch Vorleistungen des privaten Sektors   Staatsquote  (1989: 10,3%) enthält, dann machen die vom Staat selbst erstellten Leistungen 10,6% bzw. die private Leistungserstellung 89,4% des Bruttosozialprodukts aus. Die Entwicklung der allgemeinen Staatsquote in der Bundesrepublik zeigt, dass sich der Staatsanteil bis zur Mitte der 70er/Anfang der 80er Jahre erhöht hat. Der Anstieg resultiert dabei im wesentlichen aus der Einbeziehung der Sozialversicherung, deren Ausgabenentwicklung massgeblich die Erhöhung der allgemeinen Staatsquote beeinflusst (vgl. Tab.). Bei der Beurteilung der Staatsquoten sind vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:   Staatsquote (1)   Sie können lediglich als Indikator für die ausgabenwirksame Staatstätigkeit dienen. Die öffentlichen Aufgaben werden daneben auch durch staatliche Normsetzung bzw. Gesetze und Verordnungen erfüllt. (2)   Zur Erreichung bestimmter finanzpolitischer Ziele können Ausgaben und Einnahmen alternativ eingesetzt werden (Beispiel: Subventionsausgaben versus Steuervergünstigungen). Qualitativ gleichartige finanzpolitische Aktivitäten können sich damit einmal erhöhend und einmal vermindernd auf die Staatsquote auswirken. (3)   Die Veränderung der (hier ausgewiesenen) nominellen Staatsquote bedeutet nicht eine gleich hohe Veränderung der realen Staatsquote. Insoweit die Preise der vom Staat nachgefragten Güter zur Bereitstellung öffentlicher Leistungen (vor allem Personal- und Baukosten) stärker steigen als im privaten Bereich und die Produktivitätszuwächse vergleichsweise geringer sind, wäre eine überproportionale nominelle Erhöhung des Staatsanteils erforderlich, um die gleiche reale Staatsquote beizubehalten. Zur langfristigen Entwicklung der Staatstätigkeit siehe Entwicklungsgesetze der Staatstätigkeit.                                                    Literatur: Peffekoven, R., Öffentliche Finanzen, in: Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik, Bd. 1, 4. Aufl., München 1990, S. 475 ff.

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