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Stabilitätsgesetz

(Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. 6. 1967, BGBl. I, S. 582) gesetzliche Grundlage für eine situationsgerechte und zwischen Bund und Ländern abgestimmte antizyklische Stabilitätspolitik. Nach § 1 Stabilitätsgesetz (StG) sind Bund und Länder verpflichtet, ihre wirtschafts- und finanzpolitischen Massnahmen so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und einem aussenwirtschaftlichen Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Ursprünglich (Regierungsentwurf) sollte das StG vornehmlich auf die Sicherung der Geldwertstabilität ausgerichtet sein. Während der Ausschussberatungen im Jahre 1966 durchlebte die deutsche Volkswirtschaft erstmals eine rezessive Entwicklung. Im Zuge der neu gebildeten grossen Koalition zwischen CDU/CSU und SPD wurde das StG zu einem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz erweitert, wobei die politische Betonung auf Beschäftigung und Wachstum lag. Das StG war die gesetzliche Kodifikation der auf John Maynard Keynes aufbauenden antizyklischen Stabilitätspolitik. Es wurde in Analogie zum Kartellgesetz als prozesspolitisches Grundgesetz charakterisiert. Als Träger sind im StG Bund und Länder angesprochen, wobei dem Bund eindeutig die Führungsfunktion zukommt. Da Konjunkturpolitik sachlogisch gouvernemental ist (Klaus Stern), ist vornehmlich die Exekutive gefordert. Federführend sind i. d. R. jeweils die Minister für Wirtschaft und Finanzen. Die Mitwirkung des Parlaments ist auf die ausdrückliche Zustimmung (Steuersatzvariationen) oder ausdrückliche Ablehnung (Aussetzung der  Sonderabschreibungen und der degressiven Abschreibungen) zu Rechtsverordnungen der Bundesregierung beschränkt. So sollte der nach damaliger Auffassung durch die parlamentarische Beratung bedingte "institution lag" verkürzt werden. Zur stabilitätspolitischen Abstimmung zwischen Bund und Ländern ist ein —Konjunkturrat eingerichtet worden. Für die Abstimmung der tariflohnpolitischen Entscheidungen der Gewerkschaften und der Unternehmensverbände mit den Zielprojektionen der Bundesregierung ist die  Konzertierte Aktion vorgesehen. Zur Behebung einer eingetretenen oder sich abzeichnenden Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts hat der Gesetzgeber der jeweiligen Exekutive Informations- und Steuerinstrumente an die Hand gegeben, wobei den Informationsinstrumenten i. d. R. Koordinierungsfunktionen zukommen. Die systematische Auflistung des Instrumentariums des StG weist dessen ausschliessliche binnenwirtschaftliche Orientierung mit eindeutigem Schwerpunkt auf der "Fiscal policy" aus (Assignment-Problem). Die Vorschrift zur aussenwirtschaftlichen Absicherung (§ 4) ist bloss als Merkposten zu betrachten. Das StG hat die in es gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Die Mehrzahl der wichtigen stabilitätspolitischen Massnahmen wurde ausserhalb des StG getroffen (Konjunkturzuschlag, Stabilitätszuschlagantizyklische Investitionsbeeinflussung). Auch hat sich nach der endgültigen Wechselkursfreigabe der DM im März des Jahres 1973 die Rollenverteilung geändert. Die Deutsche Bundesbank ist unmerklich in die Hauptrolle geschlüpft (Assignment-Problem). Vorschläge zur Korrektur des Stabilitätsund Wachstumsgesetzes zielen auf eine Verstetigung der Globalsteuerung durch eine mittelfristige Orientierung der öffentlichen Ausgaben an der Entwicklung des Produktionspotentials ab und auf den Einbau automatischer Stabilisatoren — so durch eine Verschärfung der Regelung zur Konjunkturausgleichsrücklage. Auch werden eine Wiederbelebung der Konzertierten Aktion sowie die Aufnahme einer angemessenen Einkommens-und Vermögensverteilung und der Schutz der Umwelt in den wirtschaftspolitischen Zielkatalog gefordert.          Stabilitätsgesetz Literatur: Jens, U., Das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz — eine kritische Bewertung, in: Wirtschaftsdienst, 68. Jg. (1988), S. 515 ff. Starbatty, J., Erfolgskontrolle der Globalsteuerung, Frankfurt a. M. 1976. Stern, K.IMünch, P.IHansmeyer, K. H., Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, Kommentar, 2. Aufl., Stuttgart u.a. 1972.

Stabilitätsgesetz ist das Kurzwort für das „Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft" von 1967. Alle wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen sollen von Bund und Ländern so getroffen werden, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Da alle vier Ziele nur schwer zugleich zu verwirklichen sind, bezeichnet man dieses Zielbündel auch als magisches Viereck.

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: 1967 beschlossenes „Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft“.

Das Gesetz war als Grundlage für eine zwischen Bund und Länder abgestimmte antizyklische Stabilitätspolitik vorgesehen. Es beinhaltet die Verpflichtung, wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen so zu treffen. dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und einem außenwirtschaftlichen Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Es ist die gesetzliche Formulierung einer antizyklischen Stabilitätspolitik (Keynesianismus). Daneben wurden von der damaligen großen Koalition (CDU/CSU und SPD) weitere politische und ökonomische Maßnahmen beschlossen. Die „Konzertierte Aktion“ war für die Abstimmung der tarifpolitischen Entscheidungen der Gewerkschaften und Unternehmensverbände mit den Zielprojektionen der Bundesregierung vorgesehen. Ein Stabilitätszuschlag (10% von der Lohn-. Einkommen- u. Körperschaftssteuer) wurde erhoben. die Wechselkurse der DM wurden 1973 freigegeben und die Bundesbank übernahm eine Hauptrolle in der Stabilitätspolitik. >Regulierung. staatliche. >Stabilitätspolitik

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. 6. 1967. Das Gesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen so zu treffen, dass sie, im Rahmen der Marktwirtschaft, gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Magisches Viereck.

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