Fähigkeit zum Abschluss rechtlich verbindlicher Termingeschäfte. Nach dem Börsengesetz (§ 53) sind Vollkaufleute börsentermingeschäftsfähig. Andere Personen können Termingeschäfte verbindlich begründen, wenn die eine Partei des Geschäfts Kaufmann ist und einer gesetzlichen Bank- oder Börsenaufsicht untersteht, die andere Partei, die nicht termingeschäftsfähige Person, aber entsprechend informiert worden ist und eine Erklärung unterschrieben hat, die sie ausschliesslich über die Risiken von Termingeschäften informiert hat. Die Erklärung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen und muss ein Jahr nach der ersten Unterrichtung erneut unterschrieben werden.
Fähigkeit einer Person, rechtswirksam und verpflichtend Termingeschäfte abschließen zu können. Im Handelsregister eingetragene Vollkaufleute und Börsenhändler sind immer termingeschäftsfähig, andere Personen erst nach Unterzeichnung eines Hinweises über die Risiken des Terminhandels nach § 53 Börsengesetz.
Fähigkeit, Termingeschäfte voll wirksam zu tätigen; besitzen nur bestimmte Personen, insbesondere im Handelsregister eingetragene Kaufleute (nicht Minderkaufmann), Unternehmen öffentlicher Körperschaften sowie Personen, die berufsmäßig Börsentermingeschäfte oder Bankgeschäfte betreiben.
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