sind Warenwertpapiere, bei denen die Übergabe des Papiers die Übergabe der Ware ersetzt (traditio = Übergabe). Die Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe des Papiers genügt, um den Erwerber zum Eigentümer der Ware zu machen; die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts und die Übergabe des Papiers genügt, um für den Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der Ware zu bestellen. Traditionspapiere stehen stellvertretend für schwimmende oder lagernde Ware, solange sich die Ware beim Verfrachter, Frachtführer oder Lagerhalter befindet. Traditionspapiere ermöglichen Verfügungen über schwimmende oder lagernde Ware. Sie heißen daher auch Dispositionspapiere (disponieren = verfügen).
Als Traditionspapiere gelten Konnossemente und Ladescheine, auch wenn sie nicht an Order gestellt sind, und Orderlagerscheine.
Alle vorgenannten Dokumente können als Orderpapiere per Indossament oder müssen als Namenspapiere (Rektakonnossement) per Zession übertragen werden. An vereinzelten Hafenplätzen wird jedoch bei Rektakonnossementen aus Vereinfachungsgründen und aus überlieferter Usance ein Vollindossament als Ersatz für die umständliche Form einer Zession anerkannt.
Die Übergabe dieser Papiere an den durch Indossament berechtigten Inhaber hat für den Erwerb von Rechten dieselbe Wirkung wie die Übergabe der Waren. Traditionspapiere sind Ladeschein, Lagerschein an Order, Konnossement; nicht dagegen: Frachtbrief, Luftfrachtbrief und Namenslagerschein.
Papiere, in denen der Anspruch auf Herausgabe einer Ware verbrieft ist. Zu den Traditionspapieren gehören Konnossement, Ladeschein, Lagerschein. Die Übergabe eines Traditionspapiers hat für den Erwerb von Rechten dieselbe Wirkung wie die Übergabe der Waren. Es sind Orderpapiere, die durch Indossament übertragen werden.
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