Unternehmen ziehen die Umsatzsteuer auf ihre Vorleistungen grundsätzlich als Vorsteuer ab. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorsteuer auf Umsätze entfällt, die für das Unternehmen bestimmt sind. Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Vermietungen, Versicherungsumsätze; vgl. § 4 Nr. 7-28 UStG) schliessen den Vorsteuerabzug aus. Umfasst die Geschäftstätigkeit beide Kategorien von Umsätzen, also steuerpflichtige (zum Vorsteuerabzug führende Umsätze) und steuerbefreite (zur Versagung des Vorsteuerabzugs führende Umsätze), so kann nicht die gesamte Umsatzsteuer aller Vorleistungen abgezogen werden. Unternehmer können bei Vorleistungen, die eindeutig solchen Umsätzen zuzuordnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (die den Vorsteuerabzug ausschliessen), die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern abziehen (nicht abziehen). Die nicht ausschliesslich zurechenbaren Vorsteuern sind aufzuteilen. Grundsätzlich — und in der Praxis vorherrschend — wird diese Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geschätzt (§ 15 IV UStG). Anhaltspunkte hierfür bieten Kostenrechnung, Betriebsstatistiken oder Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Vorsteuern können aber auch nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden (§ 15 UStG). Bei der Umsatzschlüsselmethode sind die nicht abziehbaren Teile der aufzuteilenden Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der "zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze" (insb. die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 7 bis 28 UStG, soweit nicht als steuerpflichtig erklärt) zu den "übrigen Umsätzen" (grundsätzlich die steuerpflichtigen Umsätze und die steuerfreien Ausfuhrumsätze) zu ermitteln. Um die Aufteilung der Vorsteuer zu erleichtern, sind Geldumsätze nicht zu berücksichti- gen (§ 43 UStDV).
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