Vereinigungen von Unternehmen zur Förderung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen. In der Bundesrepublik bestehen drei Formen von Zusammenschlüssen: · Wirtschaftskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Pflicht zur Mitgliedschaft. Sie üben teilweise hoheitliche Befugnisse aus und sind auf das Gemeinwohl und zum Interessenausgleich verpflichtet. · Arbeitgeberverbände als freiwillige privatrechtliche Zusammenschlüsse, die die sozialpolitischen Interessen der Arbeitgeber vertreten. Ihnen kommt allerdings durch das Recht, mit den Gewerkschaften die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu regeln, besondere Bedeutung zu (Tarifparteien). · Wirtschaftsverbände als freiwillige privatrechtliche Zusammenschlüsse, die wirtschaftliche Interessen von Firmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges vertreten. Sie verfügen nicht über hoheitliche Befugnisse. Im Gegensatz zu den Gewerkschaften, die zugleich die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, repräsentieren Unternehmensverbände jeweils nur bestimmte Ausschnitte aus den unternehmerischen Interessen, auch wenn einige Organisationen zugleich die Funktionen eines Arbeitgeber- und eines Wirtschaftsverbandes ausüben. Personelle Verflechtungen ergeben sich durch die Mitarbeit von Unternehmern in den Leitungsgremien gleichzeitig von verschiedenen Unternehmensverbänden. Als Forum der Aussprache und Information zwischen den wichtigsten Spitzenverbänden der Wirtschaft in der Bundesrepublik fungiert der Gemeinschaftsausschuss der deutschen gewerblichen Wirtschaft.
Unternehmensverbände sind freiwillige oder zwangsweise Zusammenschlüsse von fachlich oder regional gegliederten Unternehmen zur gemeinsamen Interessenvertretung oder zur gemeinsamen Erfüllung ausgegliederter Teilaufgaben. Der Begriff Unternehmensverbände umfaßt Arbeitgeberverbände, Kammern und Wirtschaftsfachverbände. Arbeitgeberverbände sind sozialpolitische Organisationen der Arbeitgeber, die insbesondere als Berufsverbände des Arbeitsrechts als Verhandlungspartner der Gewerkschaften fungieren. Kammern stellen berufsständische Zwangsverbände dar; es handelt sich hier insbesondere um Industrie- und Handelskammern als Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und Handwerkskammern als Vertretung der selbständigen Handwerker. Wirt-schaftsfachverbände schließlich erfüllen die von den Mitglieds Unternehmen delegierten betrieblichen Teilaufgaben und nehmen gleichzeitig deren Interessenvertretung wahr.
Das Motiv für Unternehmen, sich in Verbänden zu organisieren, besteht in der Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber anderen Gruppen (z.B. Staat, Gewerkschaften). Nach der Art der zu vertretenden Interessen unterscheidet man Wirtschaftsfachverbände, Arbeitgeberverbände und Kammern. Wirtschaftsfachverbände existieren in nahezu allen Wirtschaftszweigen und werden unter Branchengesichtspunkten freiwillig gebildet (z.B. Verband der Deutschen Automobilindustrie, Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.). Die einzelnen Fachverbände sind in Dachorganisationen zusammengeschlossen (z.B. Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des deutschen Groß- und Außenhandels e.V.). Der Zusammenschluss von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden dient der Verfolgung gemeinsamer sozialpolitischer Interessen, vor allem der Interessenvertretung gegenüber den Gewerkschaften in Tarifverhandlungen, arbeits- und sozialrechtlichen Fragen etc. Arbeitgeberverbände sind regional organisiert, der Dachverband ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Zweck der Kammern ist die Verfolgung gemeinsamer regionaler berufsständischer Interessen. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) vertreten die Interessen der gewerblichen Wirtschaft in rund 70 Kammerbezirken in Deutschland. Spitzenorganisation der regional organisierten IHK ist der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) als überregionale Interessenvertretung. Pendant der IHK für den Bereich des Handwerks sind die Handwerkskammern, darüber hinaus existiert eine Reihe weiterer berufständischer Kammern für Freiberufler (z.B. Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammer).
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