(concerted action) Form der Wettbewerbsbeschränkung, die es ermöglicht, ein Kartellverbot wirksam zu umgehen. Man begnügt sich nicht mit einem bewussten Parallelverhalten (conscious parallelism), das ebenfalls bereits einen Zustand der friedlichen Koexistenz begründen kann, wettbewerbsrechtlich jedoch nicht erfassbar ist; mit Hilfe von z.B. auch von der Spieltheorie beschriebenen Mitteln kommt es zu einer formlosen Verständigung, das eigene Verhalten mit dem seiner Konkurrenten so abzustimmen, dass jenes Moment der Unsicherheit, der Gefährdung und des Risikos, welches bei wirksamem Wettbewerb für jeden bestehen würde, für alle ausgeschaltet wird. Die Vermutung, dass ein derartiges "Frühstückskartell" oder "Augenzwinkerkartell" vielfach an die Stelle des Kartellvertrages früherer Jahrzehnte getreten ist, gründet sich auf die Erfahrung, dass sich eine Gruppe um so leichter organisieren lässt, je weniger Mitglieder sie umfasst und je stärker deren Interessen übereinstimmen. Wo ein bereits fortgeschrittener Prozess der Unternehmenskonzentration zum Entstehen enger Oligopole geführt hat, sind diese Bedingungen häufig erfüllt. Die wenigen dominierenden Anbieter dieser Märkte kennen sich seit langem und haben einander zu respektieren gelernt. Sie stellen mit ähnlichen Produktionsverfahren gleichartige Erzeugnisse her, kaufen auf denselben Beschaffungsmärkten und verhandeln mit den gleichen Gewerkschaften. Ihr Management verfolgt weitgehend identische Ziele; in ihnen nimmt das Streben nach Sicherheit einen hohen Stellenwert ein. Das alles kann bewirken, dass der marktstärkste Produzent als Preisführer oder "dominant firm" akzeptiert und das eigene Verhalten freiwillig, also ohne dass es dazu einer Übereinkunft bedarf, an dem des Branchenführers orientiert wird (tacit collusion). Bewusstes Parallelverhalten und aufeinander abgestimmtes Verhalten unterscheiden sich möglicherweise allein dadurch, dass sich die Unternehmen im ersten Fall unabhängig voneinander, also gleichsam spontan dazu entschlossen haben, ihr Verhalten abzustimmen, während diese Koordination im zweiten Fall Konsequenz einer zuvor erfolgten Verständigung, also einer gemeinsamen Willensbildung ist. Die Erscheinungsform dieses Verhaltens und seine ökonomischen Konsequenzen sind i.d.R. in beiden Fällen identisch, wenn auch das bewusste Parallelverhalten wettbewerbsrechtlich zulässig, das aufeinander abgestimmte Verhalten dagegen verboten ist. Strittig war lange Zeit, ob das Kartellverbot des § 1 GWB auch das aufeinander abgestimmte Verhalten erfasst, bei dem die beteiligten Unternehmen keine rechtliche, wohl aber eine u.U. gleich wirksame moralische, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bindung eingehen. Die Rechtsprechung hat diese Frage mehrfach verneint. Die daraus resultierende Gefahr einer weitgehenden Irrelevanz des im GWB ausgesprochenen Kartellverbotes führte dazu, dass im Rahmen der zweiten Novellierung des Gesetzes vom 23. 8. 1973 mit der Vorschrift des § 25 Abs. 1 GWB ein Verbot des aufeinander abgestimmten Verhaltens neu in das Gesetz aufgenommen wurde. Das blosse Parallelverhalten bleibt weiterhin unerfasst. Die Verbotsnorm greift jedoch bereits, wenn nachgewiesen werden kann, dass Unternehmen ihr Verhalten bewusst und gewollt voneinander abhängig gemacht haben; eine vertragliche Bindung muss dazu nicht eingegangen worden sein. Wenn damit auch eine Lücke des Gesetzes geschlossen wurde, so bleibt doch der Nachweis eines aufeinander abgestimmten Verhaltens weiterhin ausserordentlich schwierig, zumal in Verdacht geratene Unternehmen offenkundige Übereinstimmungen im Einsatz ihrer Aktionsparameter zumeist unwiderlegbar als bewusstes und damit nicht zu ahndendes Parallelverhalten darstellen können. Literatur: Höfer, H., Abgestimmtes Verhalten - Wettbewerbspolitik am Ende oder am Ende Wettbewerbspolitik?, in: ORDO, Bd. 29 (1978), S. 201 ff. Schmidt, L, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 1. Aufl., Stuttgart 1990.
Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach dem GWB nicht zum Gegenstand eines Vertrages gemacht werden darf, ist gem. § 25 Abs. 1 GWB verboten. Die beteiligten Unternehmen gehen dabei - anders als bei vertraglich herbeigeführtem Einvernehmen - keine rechtliche Verpflichtung ein, sich in Zukunft in bestimmter Weise zu verhalten, stimmen aber ihr Verhalten ab, um gleichförmiges Marktverhalten von Wettbewerbern zu erreichen, und gehen von der Erwartung aus, dass die anderen Unternehmen sich entsprechend der Abstimmung verhalten. Die für einen freien und unbeeinflußten Wettbewerb typische Ungewißheit über das Marktverhalten der Mitbewerber ist damit ausgeräumt. Das abgestimmte Verhalten erreicht eine Aufgabe der - sonst nur vom Wettbewerb kontrollierten - Unabhängigkeit des wettbewerblichen Handelns. Eine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass ein Abweichen des anderen Unternehmens von dem aufeinander abgestimmten Verhalten ausgeschlossen ist, wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Abgestimmtes Verhalten ist gegenüber einem nicht verbotenen Parallelverhalten dadurch abzugrenzen, dass eine Abstimmung der Änderung des koordinierten Verhaltens vorangehen muß. Das durch die Novelle von 1973 eingefügte Verbot abgestimmter Verhaltensweisen dient dem Schutz vor möglicher Umgehung des Kartellverbotes des § 1 GWB (Kartell).
Durch die Kartellgesetznovelle von 1973 ist das Verbot des aufeinander abgestimmten Verhaltens neu in das Gesetz aufgenommen worden (§ 25 Abs. 1 GWB). Die zuvor umstrittene Frage, ob auch das abgestimmte Verhalten unter die Vorschriften des GWB falle, hat der Gesetzgeber positiv entschieden; er folgte damit dem europäischen Wettbewerbsrecht, das bereits zuvor ein Verbot von abgestimmten Verhaltensweisen enthielt (Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag). § 25 Abs. 1 GWB lautet: »Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, ist verboten. « Damit unterscheidet sich das Abstimmungsverbot gemäß § 25 Abs. 1 GWB von der Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, wie sie in § 1 GWB geregelt sind, allein in der Form, nicht dagegen im Inhalt der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung.
(concerted action) Wettbewerbsbeschränkung in Form einer bewußten und gewollten, jedoch nicht auf vertraglicher Bindung beruhenden Verständigung (Kollusion) von Unternehmen über ihr künftiges Marktverhalten. Nach Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1) wie auch gemäss EVG-Vertrag (Art. 81 Abs. 1) sind abgestinunte Verhaltensweisen ebenso wie - Kartelle verboten, da sie bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen. Als abgestimmte Verhaltensweise gilt z.B. die mündliche, auf das faire Verhalten der beteiligten Partner vertrauende geschäftliche Abmachung ohne Rechtsschutz (Frühstückskartell, gentlemen agreement oder Quasi-Kartell). Zufälliges oder bewußtes marktbedingtes Parallelverhalten, wie es z.B. bei Preisführerschaft auf oligopolistischen Märkten (parallel pricing) beobachtet werden kann (tacit collusion), wird vom Verbotsprinzip nicht erfaßt.
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