ist, wer von einem anderen zu einer Verrichtung (Hilfstätigkeiten und dergl.) bestellt ist. Beispiel: Laufbursche, Bote. Für eine unerlaubte Handlung bei Ausführung der Verrichtung haftet der Geschäftsherr, es sei denn, dieser kann nachweisen, daß er bei Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die nötige Sorgfalt walten ließ (§ 831 BGB).
ist, wer von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein und im konkreten Fall steht und zu dem er in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, zu einer Verrichtung bestellt ist. Damit ist der Begriff des Verrichtungsgehilfen wesentlich enger als der des Erfüllungsgehilfen. Der Geschäftsherr haftet für Schäden, die der Verrichtungsgehilfe Dritten in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich zufügt, es sei denn, er kann belegen, dass er den Verrichtungsgehilfen bei der tinstellung und der Bestellung für die konkrete Tätigkeit sorgfältig ausgewählt und darüber hinaus mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht hat (§ 831 BGB), oder der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
ist i.d.R. ein Arbeiter oder Angestellter, der derart in die Organisationsstruktur eines Unternehmens eingebunden ist, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit aufheben, beschränken, erweitern oder anderweitig wie ändern kann (sog. Weisungsgebundenheit).
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