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Wechselseitig beteiligte Unternehmen

gehören zu den sog. Verbundenen Unternehmen i. S. d. AktG 1965. »Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft, die dadurch verbund en sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört« (S 19 Abs. 1 S. 1 AktG). »Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes Unternehmen, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen« (§ 19 Abs. 2 AktG). »Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung schriftlich mitzuteilen« (§ 328 Abs. 3 AktG). Mehrheitsbeteiligungen bei wechselseitig beteiligten Unternehmen begründen die unwiderlegbare Vermutung eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 19 Abs. 2 u. 3 AktG).

Nach AktG Form der verbundenen Unternehmen, in der Bankwirtschaft ebenfalls vorkommend: Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, dass jedem Unternehmen mehr als 25 % der Anteile des anderen Unternehmens gehören. Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an einem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben, ist das eine als beherrschendes Unternehmen, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen. Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben, gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.

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