Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages über Wohnraum oder der Nachweis der Gelegenheit zu einem solchen Abschluss (§ 1 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung). Einen Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen besitzt der Vermittler nur bei Zustandekommen eines Mietvertrages. Der Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn er gleichzeitig Eigentümer, Verwalter oder Vermieter ist oder mittelbar etwa über eine Gesellschaft — an dem zu vermittelnden Wohnraum beteiligt ist. Gewerbemässige Wohnungsvermittler bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Ihr Entgelt ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der monatlichen Miete anzugeben; Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden. Darüber hinaus enthält das Wohnungsvermittlungsgesetz weitere Vorschriften über die Art und Weise, wie Wohnungsvermittler ihre Tätigkeit ausüben sollen, ebenso die "Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer" (Makler- und Bauträgerverordnung — MaBV). Die wucherische Preisüberhöhung bei der Wohnungsvermittlung kann mit einer Geldbusse bis zu 50000 DM geahndet werden (§ 6 Wirtschaftsstrafgesetz). Unangemessen überhöht ist danach ein Entgelt, das infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen die ortsüblichen Entgelte (Vergleichsmiete) nicht unwesentlich übersteigt. Nicht unter das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung fällt die Vermittlung von Wohnraum im Fremdenverkehr.
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