als eine Form der Subvention/Finanzierungshilfe gewährt die öffentliche Hand aufgrund eigener Ziele mit dem Zweck, den Zinsaufwand Dritter (Unternehmen, private Haushalte oder andere öffentliche Stellen) für aufgenommene Kredite in einem bestimmten Umfang zu vermindern. Die vertragliche Gestaltung kann vorsehen, dass der Kreditnehmer — bei variablem Marktzins — eine gleichbleibende Zinsbelastung (Verbilligungsmethode "auf` einen vorgegebenen Zinssatz) oder eine abgemilderte veränderliche Zinsbelastung (Verbilligungsmethode "um" vorgegebene Prozentpunkte) zu tragen hat. Aus der jeweils gewählten Zinsverbilligungsmethode resultieren i. V. m. dem jeweils zugrunde liegenden Kreditvolumen, der eingeräumten Kreditlaufzeit und in Abhängigkeit von der jeweiligen Zinsentwicklung des Marktes einerseits unterschiedliche Belastungswirkungen für den Subventionsgeber und andererseits unterschiedliche Subventionswerte für den Begünstigten der Massnahme.
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