erfasst begrifflich drei besondere Formen der Subvention zur Förderung der Kreditaufnahme privater oder (anderer) öffentlicher Schuldner: • zinsgünstige oder zinslose Darlehen aus dem öffentlichen Haushalt, • Schuldendiensthilfen (Tilgungshilfe und/ oder Zinssubvention) sowie • kostengünstige staatliche Bürgschaften. Derartige Leistungen gleichen beim Empfänger mangelnde Liquidität, mangelnde Rentabilität oder mangelnde Sicherheiten aus. Öffentliche Finanzierungshilfen sind nicht nur originäre Quellen der Kapitalbeschaffung (z.B. Förderkredite, Zulagen, Zuschüsse), sondern können auch indirekt zu einer Verbilligung herkömmlicher Finanzierungsvarianten beitragen (z.B. Bürgschaften). Eine Kumulierung öffentlicher Finanzierungshilfen ist in bestimmten Fällen möglich. Neben der Art der Förderung, auf die bisher Bezug genommen wurde, gibt es innerhalb der Zulagen und Zuschüsse noch Unterschiede hinsichtlich Rückzahlbarkeit (nicht rückzahlbare und bedingt rückzahlbare Zulagen und Zuschüsse), Steuerbarkeit (steuerfreie Zulagen und steuerpflichtige Zuschüsse) und Objektbezug (Art des Objektes, für das eine Zulage oder ein Zuschuss gewährt wird). Bezugspunkt der Förderinstrumente ist regelmässig die sich an die Finanzierung anschliessende Mittelverwendung. Durch geeignete Bedingungen, die an die Vergabe der Finanzierungshilfen geknüpft sind, sollen bestimmte Verwendungsrichtungen besonders gefördert werden, wie z.B. Existenzgründung, Technologieförderung, Investitionen in ausgewählten Regionen oder in bestimmte Güter (Umweltschutz, Energieeinsparung). Hier setzt auch die wirtschaftspolitische Rechtfertigung derartiger staatlicher Eingriffe an, wobei schwerpunktmässig zwischen sektoraler (Förderung bestimmter Wirtschaftszweige), regionaler (Förderung bestimmter Problemregionen) und grössenunabhängiger Strukturpolitik (Mittelstandsförderung) unterschieden werden kann. Die meisten Finanzierungshilfen werden von Bund und Ländern angeboten, aber auch die Europäische Gemeinschaft spielt eine zunehmend grössere Rolle. Als ausführende Organe werden dabei häufig andere Institutionen eingeschaltet (Sonder- und Zweckvermögen, staatliche Kreditinstitute mit Sonderaufgaben wie z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau oder Deutsche Ausgleichsbank). Das Antragsverfahren beginnt im allgemeinen bei den Hausbanken, die in die Beratung, Bearbeitung und Abwicklung eingeschaltet sind. Öffentliche Finanzierungshilfen haben für den Staat den (vermeintlichen) Vorteil, bei einem vergleichsweise hohen Finanzierungspotential mittelsparend für den öffentlichen Haushalt eingesetzt werden zu können: Gewährte Darlehen führen zu Tilgungsrückflüssen (und u.U. zu Zinseinnahmen), soweit von einem späteren Schuldenerlass abgesehen wird. Bei Schuldendiensthilfen kann mit einem vergleichsweise kleinen Betrag und bei Bürgschaften sogar ohne einen eigenen Mitteleinsatz ein bestimmtes Kreditvolumen mobilisiert werden. Bei Darlehen führen die Zinsvorteile des Schuldners allerdings zu Mindereinnahmen beim Leistungsträger; bei Schuldendiensthilfen sind Zahlungen während der gesamten Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrages aufzubringen und bei Bürgschaften sind im Schadensfall u.U. Mittel vom öffentlichen Haushalt bereitzustellen. Wegen dieser instrumenteilen Besonderheiten ist der Subventionswert der Finanzierungshilfen im Vergleich zu einmalig gezahlten Zuschüssen nur schwer zu bestimmen. Da die Gewährung von Finanzierungshilfen in der Summe eine Ausweitung der Nachfrage auf dem Kreditmarkt zu günstigen Konditionen bewirkt, beeinträchtigt sie insoweit zudem die Effizienz der Geldpolitik. Literatur: Dickertmann, D./Hansmeyer, K. H., Der öffentliche Kredit II. Der Staat als Finanzier, Frankfurt a.M. 1987. Grünberg, B., Die Finanzierungshilfen des Bundes und der Länder an die gewerbliche Wirtschaft, Sonderausgabe 1991/92 der Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Frankfurt a.M. 1991. Kussmaul, H., Betriebswirtschaftliche Beratungsempfehlungen zur Finanzierung mittelständischer Unternehmen, in: Steuerberaterkongress-Re- port 1990, München 1991, S. 179ff., insb. S. 210ff.
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