Einem öffentlichen Nachfrager steht eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten unterschiedlichster Art zur Verfügung, die z.T. kurzfristig, z.T. nur langfristig revidierbar sind. In der Abbildung findet sich eine Systematik der wesentlichen Teilentscheidungen. Angegeben sind die Arten der einzelnen Handlungsmöglichkeiten, über die zu befinden ist, die Abfolge der zu treffenden Teilentscheidungen und schliesslich zwei wesentliche Rückkopplungen. Ziel der öffentlichen Beschaffung ist die Minimierung der Beschaffungskosten unter der Bedingung einer Bedarfsdeckung in zeitlicher, örtlicher, qualitativer sowie quantitativer Hinsicht; im öffentlichen Bereich ist dieses Ziel zu ergänzen durch Ziele wie Förderung des Wettbewerbs auf der Anbieterseite, Förderung des Mittelstandes, Förderung von bevorzugten Bewerbern. Eine wesentliche beschaffungspolitische Entscheidung ist im Rahmen der Wahl des Vergabeverfahrens zu treffen. Grundsätzlich bieten sich die Möglichkeiten einer öffentlichen Ausschreibung, einer beschränkten Ausschreibung und einer freihändigen Vergabe. Unter einer Ausschreibung wird allgemein die Aufforderung von Anbietern verstanden, Angebote für eine nachgefragte Leistung einzureichen, wobei die Anbieter das vorgeschriebene Verfahren beachten müssen. Es handelt sich dabei um ein Verfahren der organisierten Konkurrenz, dem bestimmte Spielregeln zugrundeliegen: Die Angebote sind bis zum Ende der Angebotsfrist geheimzuhalten, Nachverhandlungen sind ausgeschlossen. Grundsätzlich sollen öffentliche Ausschreibungen veranstaltet werden, bei denen eine unbegrenzte Zahl von Anbietern aufgefordert wird, ein Angebot für eine nachgefragte Leistung abzugeben. Bei in Ausnahmefällen zulässigen beschränkten Ausschreibungen wird eine bestimmte Anzahl an Anbietern direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei einer freihändigen Vergabe erfolgt eine Auftragsvergabe nach freiem Ermessen eines öffentlichen Nachfragers. Dabei soll "möglichst" eine formlose Preisermittlung durchgeführt werden. Freihändige Vergaben können u.a. veranstaltet werden, wenn eine bereits durchgeführte Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis erbracht hat, bei Angebotsmonopolen, bei Leistungen, die unter Patentoder Musterschutz stehen und wenn eine Geheimhaltung erforderlich ist. Zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der Vergabeverfahren lassen sich Kriterien wie z. B. Förderung des Wettbewerbs, Erschweren der Kartellbildung, Erreichen einer Marktübersicht, Zeitaufwand der Vergabe usw. heranziehen. Der beschaffungspolitische Handlungsspielraum ist jedoch für öffentliche Nachfrager - im Gegensatz zur Beschaffung privater Nachfrager - durch Verdingungsordnungen, Preisverordnungen und Begünstigungsrichtlinien begrenzt; diese rechtlichen Regelungen wirken sich auf die Wahl des Vergabeverfahrens, auf die bei beschränkten Ausschreibungen und bei freihändigen Vergaben heranzuziehenden Anbieter und auf das Zuschlagskriterium aus.
durch Satzung oder Gesetz vorgegebenes gemeinwirtschaftliches Handeln, das z. B. in der öffentlichen Kreditwirtschaft von den Sparkassen verlangt, einerseits das Sparen der Bevölkerung zu fördern und andererseits den öffentlichen Kreditbedarf, unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Hand, des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise, zu decken.
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