Allgemeine Versicherungsbedingungen deutscher Versicherer im Rahmen von Verträgen über die Versicherung von Seetransporten. Sie können durch einzelvertragliche Vereinbarungen präzisiert, abgeändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus können internationale Handelsklauseln (Institute Cargo Clauses (ICC) der Internationalen Handelskammer (ICO) zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Die volle Deckung gilt dabei als normale Absicherung, die Strandungsfalldeckung dagegen als besondere Kondition. Beide Regelungen schließen jedoch ohne besondere Vereinbarungen die Containerdeckung ein.
Die ADS entstanden durch eingehende Beratungen zwischen Außenhandelskaufleuten, Schiffsmaklern, Reedern und den Industrie- und Handelskammern von Hamburg und Bremen. Sie wurden mehrfach den Erfordernissen des internationalen Handels angepaßt. Sie haben in der täglichen Praxis die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches weitgehend verdrängt. In Versicherungspolicen müssen die einzelnen Risiken jeweils konkret benannt werden. (Es können versichert werden: Schiffe, Güter, Frachten, Provisionen, Schiffsmieten, Havariegelder usw.) Grundsätzlich trägt der Versicherer alle Risiken, denen das Schiff oder die Waren während der Versicherungsdauer ausgesetzt sind, und zwar insbesondere bei Gefahren, die bei der Beförderung zur See auftreten können (Seegefahren).
Abk. f. Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen.
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