Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Der Boxer, der einen Gegner mit einem Tiefschlag in den Ringstaub zwingt, kämpft unlauter und wird disqualifiziert. Gleiches gilt im Geschäftsverkehr. Wer aus Gründen des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, der kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Beispiel: Rudi Raffig, ein Konkurrent des Feinkosthändlers Sepp Murks, wirbt mit einem Verkaufspreis von nur 5 Cent pro Huber-Schokokuss, hat aber nur 20 Stück auf Lager. Das Ziel dieser irreführenden Werbung (und dies ist unlauterer Wettbewerb) ist klar: Raffig will Kunden in den Laden locken. Ebenso wird die Werbung mit einem Räumungsverkauf als Verstoß angesehen, wenn das Geschäft gar nicht geräumt wird.
Siehe auch: IMG
Abk.: UWGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Gilt grunds. auch für das Bankwesen i. w. S.
(UWG) Als Teilbereich des gewerblichen Rechtsschutzes umfasst das UWG Rechtsnormen gegen Verhaltensweisen, die wegen ihrer Unlauterkeit nicht geduldet werden sollen, ferner Rechtsnormen, die bestimmte Handlungen, welche nach Meinung des Gesetzgebers zu unlauterem Wettbewerbsverhalten führen können, verbieten oder regeln ( Rabattgesetz, Zugabeverordnung). Die Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb begann in Deutschland gegen Ende des 19. Jh. Das erste Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 27. 5. 1896 war auf wenige Einzelfälle zugeschnitten und deshalb ungeeignet. Das zweite Gesetz vom 7. 6. 1909, das noch heute die Grundlage bildet, vermied die Fehler des ersten Gesetzes und stellte eine Generalklausel an den Anfang (§ 1 UWG): "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstossen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden." Dieser auf die guten Sitten im Wettbewerb bezogene Tatbestand macht das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb weitgehend zu einem offenen Recht. Was als lauter oder unlauter zu gelten hat, ergibt sich erst durch die Rechtsprechung. Die Beurteilung wettbewerblichen Verhaltens als lauter oder unlauter ist dabei recht problematisch. Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung nicht deshalb sein, weil sie bestehenden Gewohnheiten oder Gebräuchen widerspricht; denn bei der Beurteilung wettbewerblichen Verhaltens darf nicht übersehen werden, dass es das Wesen des Wettbewerbs ausmacht, Kunden zu gewinnen, auf die der Mitbewerber rechnet, oder ihm Kunden abzuwerben, die er schon hat. Nachteile, die ein Wettbewerber dadurch erleidet, dass er von anderen überflügelt wird, muss er hinnehmen, selbst wenn er mit seinen Leistungen nicht Schritt halten kann und letztlich vom Markt verdrängt wird. Bei der Beurteilung wettbewerblichen Verhaltens kommt es somit stets auf die Würdigung aller Umstände an. Wegen seiner Dynamik eignet sich der Wettbewerb nicht zur Erfassung und "Ordnung" durch starre Regeln. Der grossen Generalklausel des § 1 UWG folgt in § 3 UWG die sog. kleine Generalklausel, die irreführende Werbung verbietet, ohne dass dabei - wie von § 1 UWG verlangt - ein Verstoss gegen die guten Sitten vorzuliegen hat. Des weiteren werden einige Sondertatbestände, wie etwa das Ausverkaufswesen oder das Anschwärzen und Verleumden zwecks Geschäftsschädigung, behandelt. Speziell zu § 1 UWG hat die Rechtsprechung mittlerweile eine Vielzahl von Sachverhalten herausgearbeitet. Dabei ist es allerdings nicht gelungen, einen schlüssigen Katalog von per se unlauteren Wettbewerbshandlungen bzw. unbilligen Behinderungspraktiken zu entwickeln, zumal sich das Rechtsempfinden im Laufe der Zeit wandelt. Eine grosse Zahl von Tatbeständen ist keineswegs abschliessend geklärt. Literatur: Herdzina, K., Wettbewerbspolitik, 2. Aufl., Stuttgart 1991. Rittner, F., Wettbewerbsund Kartellrecht, Stuttgart 1989. Schünemann, W. B.} Wettbewerbsrecht, München 1989.
(UWG): Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
7. Juni 1909 (in der Version vom 27. Juni 1986) dient der Verhinderung des Mißbrauchs des freien, auf dem Leistungsprinzip basierenden Wettbewerbs.
siehe Wettbewerbsrecht.
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