Geschäftliche Kennzeichen sind alle Bezeichnungen und Merkmale, durch die ein Unternehmen sich oder seine Produkte von anderen Unternehmen oder Produkten anderer Herkunft unterscheidet oder unterscheiden will. Neben dem bürgerlichen Namen als Kennzeichnungsmittel einer Person stehen Unternehmensbezeichnungen (Firma, Firmenschlagwort, besondere Geschäftsbezeichnung oder Geschäftszeichen) und Warenbezeichnungen (Warenzeichen und Ausstattung) als geschäftliche Kennzeichnungen. Die gesetzlichen Regelungen des Kennzeichenrechts und des Kennzeichenschutzes sind unübersichtlich. Das Namens- und Firmenrecht ist geregelt in § 12 BGB, §§ 17ff. HGB, aber auch in § 16 Abs. 1 UWG, das Recht der besonderen Geschäftsbezeichnung und der Geschäftsabzeichen in § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG sowie § 16 Abs. 3 UWG, das Zeichen- und Ausstattungsrecht in §§ 24,25, 31 WZG (Warenzeichensenat). Allgemeine Grundsätze zum Kennzeichnungsrecht lassen sich kaum entwickeln. Der Schutz des Namens, der Firma und der besonderen Geschäftsbezeichnung setzt voraus, dass diese im geschäftlichen Verkehr gebraucht werden. Nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen oder Firmenbestandteile, ebenso der Schutz der Ausstattung und des Geschäftsabzeichens verlangen Verkehrsgeltung, um schutzfähig zu sein. Stehen sich zwei Kennzeichnungen gegenüber, die gleich oder verwechslungsfähig sind, so ist der Konflikt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip (Grundsatz des Zeitvorrangs) zu lösen. Gegenüber dem älteren Recht muss das jüngere Recht weichen. Für das gesamte Kennzeichnungsrecht ist die Verwechslungsgefahr von großer Bedeutung, da sie den Schutzumfang bestimmt. Ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, wird danach bestimmt, ob nach der Verkehrsauffassung der Gesamteindruck der Kennzeichnung so ähnlich ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, sie würden aus einem Geschäftsbetrieb stammen (Nachahmung).} e bekannter eine Kennzeichnung ist, desto eher wird von der Rechtsprechung Verwechslungsgefahr angenommen. Die Verletzung des Kennzeichnungsrechtes führt zu einem Unterlassungsanspruch, daneben kann aber auch ein Löschungsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.
Vorhergehender Fachbegriff: Kennzahlenvergleich | Nächster Fachbegriff: Kennzeichnung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|