Sonderveranstaltung (Verkauf zu ermäßigten Preisen) gemäß § 7 Abs. III Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) für jeweils zwölf Werktage mit Beginn am letzten Montag im Januar und im Juli.
Schlussverkauf ist der Verkauf zu herabgesetzten Preisen, der als Saison-Schlußverkauf (Sommer- oder Winterschlußverkauf) erfolgt. Er ist auf jeweils 12 Werktage (ab dem letzten Montag im Juli bzw. Januar) beschränkt. Im Gegensatz zum Ausverkauf und zum Räumungsverkauf ist Vor- und Nachschieben von Ware gestattet.
(Saisonschlussverkauf) Nach § 1 der Verordnung über Sommer- und Winterschlussverkäufe beginnt am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli jeweils für zwölf Werktage der Winter- bzw. Sommerschlussverkauf. In beiden Veranstaltungen dürfen zum Verkauf gestellt werden: Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren sowie ausgewählte Lederwaren, so Damenhandtaschen, Damenhandschuhe, Lederblumen und Damengürtel. Zusätzlich dürfen im Winterschlussverkauf auch Waren aus Porzellan, Glas und Steingut offeriert werden. Das Einbeziehen anderer als der vorgenannten Waren in den Saisonschlussverkauf ist wettbewerbswidrig (§ 1 UWG).
Als Sonderveranstaltungen sind Schlußverkäufe in Form von Saisonschlußverkäufen, d. h. Sommer- und Winterschlußverkäufen, in dem von dem Gesetzgeber gesteckten Zeitraum und für die als schlußverkaufsfähig bezeichneten Warenarten zulässig. Sie dürfen nur für die Dauer von 12 Werktagen veranstaltet werden, wobei der Beginn jeweils am letzten Montag im Januar oder Juli eines Jahres liegen muß. Schlußverkaufsfähige Waren sind im Winter- und Sommerschlußverkauf Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren und Sportartikel (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Schlußverkaufsware kann eigens für den Schlußverkauf hergestellt worden sein; auch ist ein „Nachschieben“ von neuer, schlußverkaufsfähiger Ware zulässig. Schlußverkäufe dürfen nicht zu früh angekündigt und begonnen oder über den gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine unzulässige Vorwegnahme des Schlußverkaufes stellt es insb. dar, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um einen aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs herausfallenden vorweggenommenen Schlußverkauf. Je näher eine Verkaufsveranstaltung vor den gesetzlichen Anfangsterminen liegt, um so eher wird der Eindruck eines vorweggenommenen Schlußverkaufs beim Publikum entstehen.
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