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Schlussverkauf

Sonderveranstaltung (Verkauf zu ermäßigten Preisen) gemäß § 7 Abs. III Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) für jeweils zwölf Werktage mit Beginn am letzten Montag im Januar und im Juli.
Schlussverkauf ist der Verkauf zu herabgesetzten Preisen, der als Saison-Schlußverkauf (Sommer- oder Winterschlußverkauf) erfolgt. Er ist auf jeweils 12 Werktage (ab dem letzten Montag im Juli bzw. Januar) beschränkt. Im Gegensatz zum Ausverkauf und zum Räumungsverkauf ist Vor- und Nachschieben von Ware gestattet.

(Saisonschlussverkauf) Nach § 1 der Verordnung über Sommer- und Winterschlussverkäufe beginnt am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli jeweils für zwölf Werktage der Winter- bzw. Sommerschlussverkauf. In beiden Veranstaltungen dürfen zum Verkauf gestellt werden: Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren sowie ausgewählte Lederwaren, so Damenhandtaschen, Damenhandschuhe, Lederblumen und Damengürtel. Zusätzlich dürfen im Winterschlussverkauf auch Waren aus Porzellan, Glas und Steingut offeriert werden. Das Einbeziehen anderer als der vorgenannten Waren in den Saisonschlussverkauf ist wettbewerbswidrig (§ 1 UWG).

Als Sonderveranstaltungen sind Schluß­verkäufe in Form von Saisonschlußverkäu­fen, d. h. Sommer- und Winterschlußverkäu­fen, in dem von dem Gesetzgeber gesteckten Zeitraum und für die als schlußverkaufsfähig bezeichneten Warenarten zulässig. Sie dür­fen nur für die Dauer von 12 Werktagen ver­anstaltet werden, wobei der Beginn jeweils am letzten Montag im Januar oder Juli eines Jahres liegen muß. Schlußverkaufsfähige Waren sind im Winter- und Sommerschluß­verkauf Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren und Sportartikel (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Schlußverkaufswa­re kann eigens für den Schlußverkauf herge­stellt worden sein; auch ist ein „Nachschie­ben“ von neuer, schlußverkaufsfähiger Ware zulässig. Schlußverkäufe dürfen nicht zu früh ange­kündigt und begonnen oder über den gesetz­lich zulässigen Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine unzulässige Vorwegnahme des Schlußverkaufes stellt es insb. dar, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ei­nen aus dem Rahmen des regelmäßigen Ge­schäftsverkehrs herausfallenden vorwegge­nommenen Schlußverkauf. Je näher eine Verkaufsveranstaltung vor den gesetzlichen Anfangsterminen liegt, um so eher wird der Eindruck eines vorweggenommenen Schlußverkaufs beim Publikum entstehen.

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