1. Entstehung der FER Normen zur Rechnungslegung können vom Gesetzgeber oder von einem privaten Fachgremium festgelegt werden. Nachdem es sich bei der Teilrevision des Aktienrechts von 1936 gezeigt hat, dass es dem Gesetzgeber schwer fällt, das staatliche Regelwerk den sich rasch wandelnden Ansprüchen an die finanzielle Berichterstattung anzupassen, ist es naheliegend, ein fachlich ausgewiesenes und repräsentativ zusammengesetztes, privates Rechnungslegungsgremium als Standardsetter einzusetzen. Aus diesem Grund hat die Organisation der Wirtschaftsprüfer (Schweizerische Treuhand-Kammer) in den 1980er Jahren die Initiative zur Gründung einer unabhängigen Institution ergriffen, welche sich mit der Entwicklung von Rechnungslegungsstandards in der Schweiz befassen soll. Die seit 1984 tätige Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung FER — seit 2001 als Swiss GAAP FER bezeichnet — hatte sich die Aufgabe gestellt, einerseits die rudimentären aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu ergänzen und andererseits insbesondere die Rechnungslegung schweizerischer Konzerne dem international üblichen Niveau anzunähern. In der Folge wurde das Schwergewicht auf die Angleichung an die IFRS gelegt, allerdings ohne deren Form und Inhalt umfassend zu übernehmen. Die Tätigkeit der FER stiess in der Anfangsphase bei der Wirtschaft auf Zurückhaltung. Erst die Bestimmung der FER zum Mindestinhalt der Rechnungslegung von börsenkotierten Firmen durch die Schweizer Börse SWX brachte 1996 den Durchbruch. Für im Hauptsegment der SWX kotierte Gesellschaften genügt jedoch ab 2005 ein Abschluss nach Swiss GAAP FER nicht mehr. IFRS oder US-GAAP sind zwingend. Die grosse Mehrheit der Konzerne hatte jedoch bereits früher freiwillig auf einen der beiden internationalen Standards umgestellt. Die Zielsetzung einer Annäherung der Swiss GAAP FER an IFRS ist für börsenkotierte Gesellschaften damit hinfällig geworden. Deshalb hat sich das schweizerische Rechnungslegungsgremium neu positioniert.
2. Swiss GAAP FER als modulares Konzept Das Regelwerk trägt damit den unterschiedlichen Bedürfnissen der Anwender Rechnung, indem auf dem Fundament des Rahmenkonzepts eine differenzierte Lösung mit Kern-FER und Best Practice FER bereitgestellt wird. Nachdem die rudimentären Rechnungslegungsvorschriften des Aktienrechts 1991 nicht mehr zeitgemäss sind und auch die Reformvorschläge 2005 kein True-and-fair View-Konzept zwingend verlangen, betrachtet es die Fachkommission FER als ihre Aufgabe, für auf den einheimischen Finanzmarkt ausgerichtete börsenkotierte Gesellschaften (Local Cap Segment der SWX) sowie für kleine und mittlere Unternehmen ein einfaches und damit kostengünstig anzuwendendes Regelwerk für eine transparente finanzielle Berichterstattung zur Verfügung zu stellen. Oberziel ist, in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, eine True and Fair View. Der rechtlich massgebende Einzelabschluss nach OR wird zur Unterscheidung vom Swiss GAAP FER-Abschluss als statutarische Jahresrechnung bezeichnet. Das 2005 in Kraft gesetzte Rahmenkonzept von Swiss GAAP FER behandelt die Grundlagen der Jahresrechnung, die Definitionen von fünf Grössen der Rechnungslegung, die zulässigen Bewertungskonzepte von Aktiven und Verbindlichkeiten, die qualitativen Anforderungen sowie den Inhalt des Jahresberichts. Der Jahresabschluss umfasst zusätzlich zu den vom Gesetz geforderten drei Bestandteilen auch eine Geldflussrechnung und einen Eigenkapitalnachweis. „Kleine” FER-Anwender, welche zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten (Bilanzsummen von CHF 10 Millionen, Jahresumsatz 20 Millionen, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), können sich auf die sechs Kernstandards beschränken: Grundlage, Bewertung, Darstellung und Gliederung, Geldflussrechnung, Ausserbilanzgeschäfte und Anhang. „Grosse” FER-Anwender (mittelgrosse Unternehmen und Kleinkonzerne mit nationaler Ausstrahlung) haben zudem auch alle sog. Best Practice Standards anzuwenden. Diese umfassen Standards zu allen wesentlichen Teilbereichen der Rechnungslegung (z.B. immaterielle Werte, Steuern, Vorräte, Leasing, Sachanlagen, Wertbeeinträchtigungen, langfristige Fertigungsaufträge, Rückstellungen, Eigenkapital, Transaktionen mit Aktionären usw.). Branchenspezifische Standards (Versicherungen, Vorsorgeeinrichtungen, Non-Profit-Organisationen) und ein Standard für die Konzernrechnung runden das Regelwerk ab. Das modulare Konzept tritt auf
1. Januar 2007 in Kraft. Es ist nicht anzunehmen, dass das IASB mit dem geplanten Standard für SMEs den auf die besonderen Bedürfnisse der schweizerischen mittelständischen Wirtschaft ausgerichteten Swiss GAAP FER verdrängen wird.
3. Rechtsnatur Die Rechtsnatur von privaten Rechnungslegungsnormen, sogenannte Soft Law, im Gegensatz zum Hard Law (Obligationenrecht und Spezialgesetze), wird nicht einheitlich beurteilt. Es ist jedoch unbestritten, dass Soft-Law keine Gesetzeskraft hat, da es nicht durchgesetzt werden kann und Sanktionen fehlen (ausgenommen für die dem Börsengesetz unterstellten Anwender). Bislang fehlt ein höchstrichterliches Urteil zur Rechtsnatur von durch Selbstregulierung erlassenen Rechnungslegungsnormen. Der Gesetzgeber hat de lege lata, mit Ausnahme der Vorschriften für die Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen, Swiss GAAP FER nicht als verbindlich erklärt. De lege ferenda (Gesetzesvorentwurf 2005 zur Rechnungslegung Jahresabschluss nach schweizerischen Recht)sollen börsenkotierte Gesellschaften, wirtschaftlich bedeutsame Genossenschaften, Vereine, sowie Stiftungen verpflichtet werden, ihren Abschluss nach einem privaten Regelwerk zu erstellen, wobei die anwendbaren Regelwerke vom Bundesrat bestimmt werden. Hinweis Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe Abschlusserstellung nach US-GAAP, Bilanzanaly se, Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Jahresabschluss nach deutschem Recht, Jah resabschluss nach schweizerischem Recht, Kapitalflussrechnung (deutsches Recht), Konzernabschluss (deutsches Recht), Rückstellungen, Sonderbilanzen (deutsches Recht), Steuerrecht, Internationales (deutsches Recht), Währungsmanagement.
Literatur: FER (Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung): Swiss GAAP FER 2005/2006 (Zürich 2005). Internetadresse: www.fer.ch
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