Transfer- oder Verrechnungspreise haben im Internationalen Management vor allem Bedeutung beim Leistungsaustausch zwischen verbundenen in- und ausländischen Unternehmen oder organisatorischen Einheiten eines Unternehmens. Drumm (1989, Sp. 20775.) unterscheidet in Abhängigkeit von der Organisationsstruktur internationaler Unternehmen drei alternative Ansätze zur Bestimmung von Transferpreisen:
1. Das Unternehmen greift auf das Transferpreissystem, für seine Inlandsgeschäfte zurück, soweit es den Anforderungen in- und ausländischer Finanzverwaltungen entspricht. Dies bietet sich in dem Fall an, wenn die Muttergesellschaft eine divisionale Grundstruktur aufweist und ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im Ausland dezentral durch ihre Geschäftsbereiche steuert.
2. Hat die Muttergesellschaft eine funktionale Struktur und steuert ihre Auslandsgesellschaften zentral, dann muss das Unternehmen für seine Auslandsbeziehungen ein eigenes Transferpreissystem bilden.
3. Im dritten Fall bildet das Unternehmen Verrechnungspreise nach dem Prinzip der verlustfreien Bewertung bzw. der Resale Price Method. Diese Transferpreisbildung trifft auf Unternehmen zu, die unabhängig von ihrer Organisationsstmktur im Ausland nur Verkaufsniederlassungen betreiben.
Transferpreisbildungen können unterschiedlichen Zielsetzungen unterliegen. Sie können der optimalen Allokation der Ressourcen dienen oder mit dem Ziel der Gewinnverlagerung und den Subzielen der Steuerminderung (vgl. Emmanuel, 1999, S. 419) und/oder Kapitalverlagerung (in Form verdeckter Innenfinanzierung) gebildet werden. Internationale Unternehmen stützen sich auf folgende Bestimmungsgrößen zur Ermittlung von Transferpreisen (vgl. Drumm, 1989, Sp. 2079t):
- Transferpreise auf der Basis marktorientierter Listenpreise
- Transferpreise auf der Basis von Vollkosten
- Transferpreise auf der Basis von Vollkosten zuzüglich eines bestimmten Gewinnaufschlages und
- Transferpreise auf der Basis ausgehandelter Preise.
Neben den ökonomischen Problemen der Transferpreisbildung sind ferner eine Reihe von gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen. Hervorzuheben sind hier die Empfehlung des Committee on Fiscal Affairs der OECD und das Außensteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die darin vorgeschriebenen »angemessenen« Transferpreise sollen die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer verhindern. Die Angemessenheit unterliegt dem so genannten Fremdvergleich (grundsätzliche Orientierung am Markt- oder Börsenpreis) (vgl. Drumm, 1989, Sp. 2080).
siehe Verrechnungspreis.
Verrechnungspreis für Leistungen zwischen Konzerngesellschaften, verschiedentlich auch für den Austausch innerbetrieblicher Leistungen zwischen organisatorisch, nicht aber rechtlich selbständigen Einheiten (+ Cost-Centers, Profit-Centers). Die Festlegung der Transferpreise kann, wie bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, grundsätzlich kostenorientiert oder marktpreisorientiert erfolgen. Als Kostenbasis stehen zur Verfügung
- Grenzkosten
- Vollkosten
- Vollkosten mit Gewinnaufschlag
- Opportunitätskosten (bei Knappheit von Ressourcen). Marktorientierte Transferpreise lassen sich festlegen als
- reiner externer Marktpreis
- um entfallende Beschaffungskosten korrigierter Marktpreis
- eigener Listenpreis
- um entfallende Beschaffungs- oder Vertriebskosten korrigierter eigener Listenpreis
- reiner Verhandlungspreis.
Die Festlegung der Bewertungsbasis hat den Unternehmenszielen entsprechend zu erfolgen, wobei allerdings Konflikte auftreten können. So kann eine Verrechnung zu Marktpreisen dem Prinzip der dezentralen Steuerung und der Erfolgszuordnung von Profit-Centers entsprechen, aber eventuell zur Fehlallokation von Ressourcen im Konzern führen oder der Absicht zur steuerminimalen Gestaltung internationaler Verrechnungspreise (Verschiebung von Gewinnen) zuwiderlaufen. Die Angemessenheit internationaler Transferpreise wird von den Steuerbehörden nach dem »Arms length’s-Prinzip«, also dem Prinzip der Gleichbehandlung wie Dritte, geprüft.
Verrechnungspreis.
andere Bezeichnung für Verrechnungspreise.
siehe Verrechnungspreis (im Steuerrecht, Internationales).
Begr. f. d. Gestaltung von Verrechnungspreisen für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen innerhalb multinationaler Unternehmen im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Ihre Festsetzung erfolgt i. d. R. nach anderen unternehmerischen Gesichtpunkten als die der Preise für Waren und Dienstleistungen, die an außenstehende Unternehmen abgegeben werden; z. B. aus Gründen der Gewinnverlagerung ins Ausland, der Steuerersparnis, der Kapitalverteilung.
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