Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen grösserer Kapitalgesellschaften durch Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat bzw. die Bestellung eines Arbeitsdirektors. Rechtsgrundlage für die Unternehmensmitbestimmung ist zunächst das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) vom 18.05.2004, das Kapitalgesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern erfasst und die Besetzung des Aufsichtsrates zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern verlangt. Beschäftigt eine Kapitalgesellschaft demgegenüber mehr als 2000 Arbeitnehmer, unterfällt sie dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 04.05.1976, aus dem sich eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates mit einem Zweitstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden ergibt. Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie mit in der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmern unterfallen schliesslich dem Montanmitbestimmungsgesetz (Montan-Mitbestimmungsgesetz) vom 21.o5.1951, das zu einer gleichgewichtigen Besetzung des Aufsichtsrats mit Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner unter dem Vorsitz eines neutralen Mitglieds führt und das über die Regelungen des MontanMitbestimmungsergänzungsgesetzes vom 07.08.1956 auch auf solche Unternehmen erstreckt wird, die als herrschende Unternehmen eines im Montanbereich angesiedelten Konzerns auftreten. Nicht der Unternehmensmitbestimmung unterliegen in der Regel Tendenzunternehmen und Einrichtungen der Kirchen. Siehe auch Betriebliche Mitbestimmung und Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Hromadka, W; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten, 3. Auflage, Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.
Vorhergehender Fachbegriff: Unternehmensmission | Nächster Fachbegriff: Unternehmensnetzwerk
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|