Die perioden- und abschnittsbezogene Besteuerung ist zusammen mit dem Tarif ein wesentliches Element der Einkommensbesteuerung. Wegen des im Kern progressiven Tarifverlaufs ist es nicht gleichgültig, ob sich der Tarif auf ein Jahreseinkommen oder etwa auf ein Zweijahres- oder Mehrjahreseinkommen bezieht, wie folgendes Beispiel zur Einkommensteuerbelastung eines ledigen Steuerpflichtigen zeigt (vgl. Tab.). Im bundesdeutschen Steuersystem gilt als Veranlagungszeitraum bei der Einkommensteuer das Kalenderjahr. Aus unterschiedlichen Motiven wird jedoch im Gesetz selbst der strenge Periodenbezug in einigen Fällen durchbrochen, so beim Verlustrücktrag, beim Verlustvortrag, bei der Gewinnaufteilung für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, bei den steuerfreien Rücklagen sowie bei Betriebsveräusserungen, Entschädigungen und Nachzahlungen.
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