Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen werden sogenannte Schachteldividenden an ausländischen Kapitalgesellschaften i.d.R von der inländischen Besteuerung freigestellt. In den neueren deutschen Doppelbesteuerungsabkommen wird diese Freistellung an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit geknüpft (sogenannte aktive Tätigkeit). I.d.R. enthalten die Abkommen eigenständige Definitionen für diese Art von Tätigkeiten. Auch im nationalen Recht gibt es einige Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer bestimmten Regelung von der Ausübung einer aktiven Tätigkeit abhängig gemacht wird, so z.B. die indirekte Anrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG, die nur in Anspruch genommen werden darf, wenn eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 AStG vorliegt.
(activity clause; Steuerrecht, Internationales). Um rein steuerlich motivierte Gestaltungen einzuschränken, sind im nationalen Recht und in vielen Doppelbesteuerungsabkommen Aktivitätsklauseln enthalten, die steuerentlastende Massnahmen oder die Nichtanwendung verschärfender Vorschriften davon abhängig machen, dass eine „aktive” Wirtschaftstätigkeit ausgeführt wird bzw. dass die Einkünfte aus einer zumindest fast ausschliesslich aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit stammen. Der Kernbestand aktiver Tätigkeiten wird dabei mit Landwirtschaft, Herstellung und Verkauf von Gütern und Waren, technischer Beratung und Dienstleistungen oder Bank- und Versicherungsgeschäften beschrieben. Im Gegensatz dazu wird beispielsweise die blosse Vermögensverwaltung als passive Tätigkeit eingestuft.
Vorhergehender Fachbegriff: Aktivitätsformat | Nächster Fachbegriff: Aktivitätskostenrechnung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|