bereits vor längerer Zeit genehmigte Industrieanlagen, deren umwelttechnische Ausrüstung meist nicht mehr dem geltenden Stand der Technik entspricht. Während die Verbesserung von umweltbezogenen Produktionsverfahren bei Neuanlagen durch Vorschriften, wie etwa die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Abwassersektor) bzw. durch Vorschriften zur Anwendung des Standes der Technik (Luft- und Lärmsektor) geschieht, gelten diese Vorschriften für Altanlagen nicht unmittelbar. Vor allem auf dem Sektor Luftverschmutzung haben die Altanlagen noch immer einen erheblichen Anteil an der Umweltbelastung. Von daher kann es in einer wachsenden Wirtschaft nicht genügen, nur die neu zu genehmigenden Anlagen mit moderner Umwelttechnik auszurüsten. Auch Altanlagen, die trotz der sich schnell verändernden Technik eine lange Nutzungsdauer haben, müssen entsprechend neuerer technischer Möglichkeiten zur Emissionsminderung herangezogen werden, da sonst in einer wachsenden Wirtschaft ohne zusätzliche Massnahmen zur Emissionsverminderung bei neuen Anlagen eine Tendenz zur weiter steigenden Umweltbelastung besteht. Durch die sog. nachträgliche Anordnung nach § 17 Bundesimmissionsschutzgesetz sollen auch die Altanlagen zur Emissionsverminderung herangezogen werden. Allerdings können sich die Betreiber solcher umweltbelastender Altanlagen unter Berufung auf die wirtschaftliche "Unverhältnismässigkeit" (vor 1986 "technische bzw. wirtschaftliche Unvertretbarkeit") gegen die Altanlagensanierung wenden, so dass dann eine umwelttechnische Nachrüstung nicht zustande kommt. Deshalb hat die Bundesregierung Anfang 1979 im Bereich "Investitionen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung bei Altanlagen" ein Programm gestartet, mit dem an Demonstrationsprojekten im grosstechnischen Massstab dargestellt werden soll, in welcher Weise Altanlagen nachträglich einem fortschrittlichen Stand der Technik zur Verminderung gas- und staubförmiger Luftverunreinigungen angepasst werden können. Die Bundesregierung förderte diese Massnahmen im Einzelfall bis zu 50% der Investitionssumme bei einem Gesamtförderungsvolu- men von 560 Mio. DM bis zum Jahre 1984. Das Programm wurde später auch auf den Abwasser- und Abfallsektor ausgeweitet. Durch das Altanlagensanierungsprogramm ergab sich eine wichtige Signalwirkung. Für die Betreiber ähnlicher Altanlagen wurde ein Massstab gesetzt, nach dem die Genehmigungsbehörden diesen fortschrittlichen Stand der Technik auch für andere Anlagen durchsetzen konnten. So konnte über die direkt durch das Programm bewirkte Umweltentlastung hinaus ein weitaus grösserer Umweltent- lastungseffekt erzielt werden und gleichzeitig über die entsprechenden zusätzlichen Aufträge in Zeiten schwacher Wirtschaftsentwicklung positive Konjunkturimpulse ausgelöst werden. Literatur: Wicke, L., Umweltökonomie, 3. Aufl., München 1991.
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