Vertragssprachen sind alle Sprachen der Unterzeichnerländer. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages am 7. Februar 1992 waren dies Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch und Spanisch. Nach dem Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands zur Europäischen Union (EU) am 1.Januar 1995 kamen die schwedische und finnische Sprache hinzu (Anpassungsbeschluß vom 1. Januar 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; ABI. EG L1 /1995, S.D. Alle offiziellen Dokumente, Berichte, Verlautbarungen etc. müssen in allen Amtssprachen publiziert werden (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften). Die Sprachen sind grundsätzlich gleichberechtigt und die Sprachfassungen von Rechtsakten gleichwertig (Art.S EU-Vertrag, Art. 248 EG-Vertrag). Aufgrund aufwendiger Übersetzungen (ca. 20% der EU-Angestellten sind im Sprachendienst tätig), Bestrebungen zur Kostenreduzierung und Steigerung der Arbeitseffizienz setzten sich in der Praxis als Arbeitssprachen unterhalb der Ministerebene Englisch und Französisch durch. Die Bundesrepublik Deutschland ist bestrebt, Deutsch als dritte Arbeitssprache zu implementieren. Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gelten abweichende Regelungen. Als Arbeitssprache dient ausschließlich Französisch, während die für Verfahren anzuwendenden Sprachen die Amtssprachen sind. Aus ihnen kann der Kläger die Verfahrenssprache frei wählen. In Ausnahmefällen kann die Amtssprache eines Mitgliedstaates jedoch vorgeschrieben werden. Dieser Modus findet zum Beispiel bei Vorabentscheidungsverfahren Anwendung. Sie sind spezielle Zwischenverfahren vor dem EuGH und werden von nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten ausgelöst.
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