bezeichnet Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und entwicklungsgeschichtlich gewachsenen Vielfalt. Insbesondere vom Aussterben bedrohte Arten unterliegen weitgehenden Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten. Ihre Ein- und Ausfuhr ist genehmigungspflichtig (zum Beispiel Affeneinfuhrverordnung). Insbesondere seit der «UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung» 1992 gilt eine «Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt», die eine verstärkte Selbstverpflichtung der Signatarstaaten beinhaltet. Sie strebt eine internationale Ausbreitung nationaler Maßnahmen des Artenschutzes an, wie sie zum Beispiel im Deutschen Naturschutzgesetz, dem «Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (WA)» und der «Artenschutzverordnung der Europäischen Gemeinschaft» zum Ausdruck kommen. Das WA führt in seinem Anhang I die vom Aussterben bedrohten Arten im einzelnen auf. Die Regelungen werden allerdings regelmäßig durch die Institution der «Internationalen Artenschutzkonferenzen» überprüft (zum Beispiel Schutz der Wale).
In der Umweltwirtschaft:
Umweltschutz, Biodiversität
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