Nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz konnten Unternehmen bis zum 31.12. 1990 für die Beschäftigung von Auszubildenden Zuschüsse erhalten, aie als Betriebseinnahmen zu verbuchen sind. Zur Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinne des EStG dürfen diese Zuschüsse wieder abgezogen werden (zu versteuerndes Einkommen). Bei Mitunternehmerschaften muss der Abzugsbetrag auf die Gesellschafter entsprechend den Gewinnanteilen verteilt werden. (§ 24b EStG).
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