Die Ausschüttungssperre stellt eine obere Begrenzung der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dar. Wegen der Haftungsbeschränkung bei Kapitalgsellschaften sieht der Gesetzgeber im HGB und im AktG verschiedene Ausschüttungssperren von Gewinnen vor. So sind z.B. Ausschüttungssperren in entsprechender Höhe zu beachten, wenn Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes nach § 269 HGB oder wenn latente Steuern nach § 274 Abs. 2 HGB als Bilanzierungshilfen aktiviert worden sind. Werden solche Aufwendungen vorgenommen, so dürfen Gewinne nur insoweit ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
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