Sie werden im § 34 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählt und erfassen die Fälle, in denen Einkünfte, die wirtschaftlich während einer Vielzahl von Jahren entstanden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Dies hätte einen starken Anstieg des Steuersatzes zur Folge. Um diesen Progressionseffekt zu begrenzen, sieht § 34 EStG die Anwendung des hälftigen durchschnittlichen Steuersatzes bis zu einer Höchstgrenze von 15 Mio. DM auf diese Einkünfte vor. Mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2001 verringert sich dieser Wert auf 10 Mio. DM.
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