In der Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen gemäß § 275 Abs. 2 HGB Nr. 15 und 16 im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens oder gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 14 und 15 HGB im Rahmen des Umsatzkostenverfahrens auszuweisen. Sie sind abzugrenzen von den sonstigen betrieblichen Erträgen und den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, die zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören, während die außerordentliche Erträge und Aufwendungen nicht dazu rechnen. Dementsprechend definiert § 277 Abs. 4 HGB: "Unter den Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen." Sie sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
stellen als Teil des neutralen Aufwands jenen Aufwand dar, der zwar mit dem Betriebszweck in Verbindung steht, aber mit der Leistung des Abrechnungszeitraumes nicht zusammenhängt und einmaligen Charakter hat.
Siehe auch: Aufwendungen
Erträge und Aufwendungen sind außerordentlich, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, § 277 Abs. 4 HGB. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie im Zusammenhang mit einer bedeutenden Änderung der Geschäftstätigkeit oder einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlagen entstehen. Soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage von nicht untergeordneter Bedeutung sind, sind sie im Anhang zu erläutern, § 277 Abs. 4 Satz 2 HGB.
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