Geprüft wird, ob ein Bedürfnis für die Errichtung eines bestimmten Gewerbebetriebes besteht. Sie unterscheidet sich von subjektiven Marktzutrittsschranken dadurch, dass kein rechtlicher Anspruch auf Zulassung gegeben ist. Nach Art. 12 GG hat jeder Deusche das Recht der freien Berufswahl (Berufsfreiheit). Nach der Rechtsprechung darf der Gesetzgeber die für eine gewerbliche Betätigung erforderliche Genehmigung von dem Nachweis eines Bedürfnisses nur dann abhängig machen, wenn dies zum Schutz eines besonders wichtigen Rechtsgutes unbedingt geboten ist. Nicht ausreichend ist z.B. die Verringerung einer überoptimalen Wettbewerbsintensität.
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